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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 336 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Aufgrund der lagebedingten Grenzen für eine Erweiterung der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof<br />

ist es nicht möglich, die Start- und Landebahnen so auszubauen, dass sie von Flugzeugen<br />

aller Größen genutzt werden können. Eine Segmentierung des Verkehrs ergäbe sich daher aus der<br />

Flugzeuggröße bzw. den Entfernungen der anzufliegenden Ziele. Allein der beantragte Ausbau des<br />

gewählten Standorts erlaubt die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems mit<br />

aus flugbetrieblicher Sicht optimaler Auslastbarkeit, da An- und Abflüge, Starts und Landungen auf beiden<br />

Bahnen gleichzeitig durchgeführt werden dürfen.<br />

Zugleich verbessern sich Umweltbilanz sowie Sicherheitsgesichtspunkte. Die Zahl der Fluglärm- und<br />

Schadstoffbetroffenen wird trotz Verdoppelung des Passagieraufkommens deutlich zurückgehen. Der<br />

ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld wird insgesamt nur ca. 98,3 % der addierten Gesamtfläche<br />

der bisher bestehenden drei Flughäfen umfassen, obwohl dabei die Abfertigungskapazität verdoppelt<br />

wird. Schließlich werden nach dem Ausbau An- und Abflüge über dicht besiedelte innerstädtische Bereiche<br />

vermieden, wodurch sich die Sicherheit des Luftverkehrs erhöht, das Unfallrisiko für Anwohner<br />

verringert und die Zahl der von Lärm und Luftschadstoffen betroffenen Anwohner deutlich sinkt.<br />

Voraussetzung für eine Zulassung des Ausbauplans ist die Schließung der innerstädtischen Flughäfen<br />

Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof, da die mit dem Ausbau des Standorts Schönefeld letztlich angestrebte<br />

Errichtung von Abfertigungskapazitäten für 30 Millionen Passagiere pro Jahr, der Ausbau der<br />

Frachtabfertigungsanlagen und der Bau einer neuen Südbahn vernünftigerweise nur dann geboten und<br />

damit gerechtfertigt sind, wenn der in dieser Höhe zu erwartende Bedarf ausschließlich an diesem einen<br />

Standort befriedigt wird.<br />

Bei dieser Verknüpfung ist das verfahrensrechtliche Problem zu lösen, dass die Luftfahrtbehörden<br />

zweier Länder, für Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Genehmigungsbehörde der<br />

Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof, für Brandenburg das Ministerium für Stadtentwicklung,<br />

Wohnen und Verkehr als Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld, für die Durchführung der jeweiligen Verfahren zuständig sind. Außerdem werden<br />

die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof von der BFG betrieben, die zwar ebenfalls<br />

der inzwischen mit der FBS vollständig verschmolzenen BBF als Muttergesellschaft gehörte, aber<br />

nicht Antragsteller im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld ist. Nach der Verschmelzung der BBF mit der FBS aufgrund des Verschmelzungsvertrages<br />

vom 27.08.2003 mit Übertragung des Vermögens der BBF als Ganzes und ohne Abwicklung der BBF<br />

ist die BFG zur Tochtergesellschaft der FBS geworden (Eintrag im Handelsregister vom 02.10.2003).<br />

Zur Abstimmung der notwendigen Verfahrensschritte wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern beider<br />

Luftfahrtbehörden eingerichtet, die zu folgenden Ergebnissen gekommen ist:<br />

1) Da die Schließung der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof ein tragender Bestandteil<br />

der Planrechtfertigung des Ausbauvorhabens ist, muss die Schließungsverfügung für die Verkehrsflughäfen<br />

Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof aus Sicht der Planfeststellungsbehörde vor Erlass<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vorliegen.<br />

2) Die Schließungsverfügungen für die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof müssen<br />

aus Sicht der Berliner Genehmigungsbehörde mit der Bedingung einer Betriebsaufnahme der neu<br />

gebauten Südbahn des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gemäß § 44 Abs. 1<br />

LuftVZO zuzüglich einer Phase des Übergangs von etwa sechs Monaten verknüpft werden, um in<br />

jedem Fall die Deckung des Luftverkehrsbedarfs der Region sicherzustellen.

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