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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 319 von 1171<br />

in eigener Zuständigkeit der Ämter und Gemeinden. Die Anhörungsbehörde veranlasst lediglich die<br />

Auslegung dieser Unterlagen. Die erwähnte Broschüre „Wegweiser für die Planfeststellung“ wurde den<br />

Auslegungsstellen unabhängig von der Anhörungsbehörde durch einen der Träger des Vorhabens übersandt.<br />

Darüber hinaus waren die von den Trägern des Vorhabens zur zusätzlichen Information übergebenen<br />

Broschüren deutlich von den Planfeststellungsunterlagen zu unterscheiden. Es gibt auch keine<br />

Anhaltspunkte, dass diese Informationen der Träger des Vorhabens dazu geführt hätten, dass der<br />

Zweck der Auslegung der Planunterlagen verfehlt oder beeinträchtigt worden wäre.<br />

Gelegenheit zur Erörterung ist nach der Konzeption des Anhörungsverfahrens im Rahmen der Auslegung<br />

nicht zu geben; dazu dient der nachfolgende Erörterungstermin.<br />

Die Bestimmung der Auslegungsorte richtete sich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG danach, wo sich das<br />

Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Es wurden alle Bereiche als voraussichtlich betroffen definiert,<br />

die innerhalb der 55-dB(A)-Leq3-Kontur, innerhalb des Untersuchungsraums Schutzgut Mensch<br />

der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) oder innerhalb des Bauschutzbereichs nach § 12<br />

LuftVG liegen, sowie Gemeinden, in deren Gebiet Baumaßnahmen oder landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen<br />

erfolgen sollen. Diese Entscheidung folgt dem § 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG i. V. m. § 73<br />

VwVfGBbg. In allen im vorbezeichneten Bereich liegenden Gemeinden und Bezirken wurde der Plan<br />

ausgelegt, wobei es ausreichte, wenn nur ein Teil des Gemeindegebietes berührt wird. Dabei war es<br />

nicht zu vermeiden, dass aufgrund des Zuschnitts des Gemeindegebiets auch in Gemeinden ausgelegt<br />

wurde, die teilweise weiter entfernt vom Vorhaben liegen, als andere Gemeinden, in denen nicht ausgelegt<br />

wurde.<br />

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden auch solche Gemeinden beteiligt,<br />

bei denen zwar keine Auswirkungen auf das Gemeindegebiet erwartet werden, deren Gebiet aber von<br />

der UVS berührt wird. Dieses Vorgehen diente der Information der Gemeinden über das Vorhaben und<br />

sollte deren Vertretern die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen.<br />

Dass Auslegungen in verschiedenen Gebietskörperschaften zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden, ist<br />

rechtlich unerheblich.<br />

Zwar veranlasst die Anhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 VwVfGBbg innerhalb eines Monats, dass<br />

der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt wird. Bei<br />

der Frist von einem Monat handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Verstöße gegen diese Ordnungsvorschrift<br />

sind nicht erhebliche Verfahrensfehler (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001,<br />

§ 73, Rn. 36). Somit stellt die Tatsache, dass die Gebietskörperschaften teilweise erst später von der<br />

Anhörungsbehörde veranlasst wurden, den Plan auszulegen, keinen erheblichen Verfahrensfehler dar.<br />

Bereits aus der Tatsache, dass die Auslegung von jeder einzelnen Gebietskörperschaft vorher ortsüblich<br />

bekannt gemacht werden muss, und die Erfordernisse und Fristen für die Bekanntmachungen in<br />

den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich sein können, folgt, dass die Auslegungszeiträume<br />

in den einzelnen Auslegungsstellen voneinander abweichen können. Schließlich ist darauf hinzuweisen,<br />

dass durch die unterschiedlichen Auslegungszeiträume niemandes Recht zur Erhebung von Einwendungen<br />

verkürzt worden ist.<br />

Bei der Auslegung des Planfeststellungsantrages wurden alle Einwendungen, die vor Ablauf der kalendarisch<br />

spätesten Einwendungsfrist eingingen, als rechtzeitig eingegangen behandelt; dem Wohnort der<br />

Einwender und dem Ort, auf den sich seine Betroffenheit bezieht, wurde keine entscheidende Bedeutung<br />

beigemessen. Bei der Auslegung des Standortalternativenpapiers wurden die Fristen dagegen<br />

gemeindescharf berechnet (vgl. Abschnitt B.III.7 „Ergänzende Anhörung zur Standortalternativendarstellung<br />

der Träger des Vorhabens“, ab Seite 263).

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