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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil D - Abschließende Gesamtbetrachtung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1167 von 1171<br />

überwiegt das verkehrlich begründete öffentliche Interesse die gemeindliche Gebiets- und Planungshoheit.<br />

Die übrigen Konflikte in den Bereich Wasser, Leitungen (Gas, Strom), Abfall, Altlasten, Denkmalschutz,<br />

Wegeverbindungen usw. wurden von der Planfeststellungsbehörde mittels geeigneter Auflagen bewältigt.<br />

Das erforderliche Einvernehmen für wasserrechtliche Erlaubnisse wurde mit den Wasserbehörden<br />

hergestellt.<br />

Das Gesamtvorhaben führt - bezogen auf das Berliner Flughafensystem und bei Schließung der Flughäfen<br />

Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof - insgesamt zu einer Verminderung des Flächenverbrauchs<br />

und auch - die Bauleitplanung in Berlin einbezogen - zu einer Verringerung der Flächen, die den gemeindlichen<br />

Planungen entzogen sind.<br />

Die dem Ausbauvorhaben entgegenstehenden Belange hat die Planfeststellungsbehörde gegenüber<br />

den Interessen der Allgemeinheit an der Verwirklichung des Vorhabens zurückgesetzt, insbesondere<br />

aus dem Blickwinkel der Gesamtschau nach Schließung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-<br />

Tempelhof und dem Entfall sämtlicher negativer Beeinträchtigungen an diesen Standorten. Unter Immissionsgesichtspunkten<br />

und im Hinblick auf die Betroffenheiten durch das externe Risiko des Luftverkehrs<br />

kommt es zu wesentlichen Verbesserungen. Trotz Verdopplung des Passagieraufkommens reduziert<br />

sich die Zahl der Fluglärm- und Schadstoffbetroffenen deutlich. Obwohl sich die Abfertigungskapazitäten<br />

für Passagiere und Fracht in der Region Berlin/Brandenburg durch den Ausbau verdoppeln, wird<br />

per Saldo die Gesamtfläche der bisher bestehenden drei Flughäfen nicht erreicht. An- und Abflüge über<br />

dicht besiedelte innerstädtische Bereiche werden weitgehend vermieden.<br />

Schließlich ist im Rahmen der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens<br />

nicht die erstmalige Anlegung eines Flughafens ist, sondern die Erweiterung<br />

eines seit langem, in der jetzigen Konfiguration seit Mitte der 60er Jahre bestehenden und gemäß § 71<br />

Abs. 1 LuftVG inzwischen als im Plan festgestellt geltenden Flughafens. Er ist nach der deutschen Wiedervereinigung<br />

zu einer wichtigen Verkehrseinrichtung auch für den gesamten Berliner Raum geworden.<br />

Mit der Konzentration des Luftverkehrs auf diesen bestehenden Standort werden vorhandene Infrastrukturen<br />

weiterhin genutzt, mit entsprechenden Vorteilen hinsichtlich Flächenverbrauch und Kosten<br />

gegenüber stadtfernen Neu-Standorten. Außerdem werden erhebliche Prosperitätseffekte geschaffen,<br />

die positive Beschäftigungseffekte nach sich ziehen. Der Region Berlin/Brandenburg wird der ausgebaute<br />

internationale Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld damit neben dem allgemeinen verkehrlichen,<br />

auch wirtschaftlichen Nutzen erbringen.<br />

Im Ergebnis ist die Bewältigung aller Konflikte festzustellen, so dass das Vorhaben durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zugelassen werden kann. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei ihre besondere<br />

Aufmerksamkeit darauf gerichtet, dass die auf der einen Seite als wesentlicher Teil der Planziele verfolgte<br />

vielfache Entlastung des innerstädtischen Berliner Bereichs auf der anderen Seite unvermeidbar<br />

zu einer erhöhten Belastung der allerdings zahlenmäßig geringeren Anwohnerschaft des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld führt. Die im Interesse der betroffenen Anwohner festgesetzten Schutzauflagen<br />

stellen sicher, dass unzumutbare oder gar unzulässige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />

unterbleiben. Die von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Belastungsgrenzen führen darüber<br />

hinaus zu einer weiteren Reduzierung der verbleibenden Belästigung, vor allem durch Fluglärm. Sie<br />

sind als weitergehende Vorsorge vor letztlich nicht vollständig überschaubaren Risiken zu verstehen,<br />

ohne dass dabei die Funktionsfähigkeit oder die Planziele des Ausbauvorhabens gefährdet werden. Die<br />

Planfeststellungsbehörde hat insoweit jede vermeidbare Belästigung ausgeschlossen und damit das<br />

Ziel eines größtmöglichen Schutzes der Anwohner verfolgt.

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