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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 454 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

auf dem Flugplatzgelände ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Gegenstand der Planfeststellung<br />

sein kann.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt der Einordnung des Vorhabens in seine<br />

Umgebung wiederholt festgestellt, dass auch solche Einrichtungen planfeststellungsfähig sind, die zwar<br />

häufig auf einem Flugplatz vorgehalten werden, deren Einrichtung oder Betrieb aber weder unmittelbar<br />

noch mittelbar dem luftfahrtspezifischen Gefahrenschutz dient (vgl. BverwG, Urteil vom 20. Juli 1990 -<br />

4 C 30/97 - NVwZ 1991, 66; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1992 - 4 B 210.91 - S. 10 f.) Neben den<br />

notwendigen Einrichtungen umfasst die Planfeststellung daher auch diejenigen Anlagen, die üblicherweise<br />

an einem Flughafen vorgehalten werden und dem Zweck des Vorhabens entsprechen.<br />

Daraus folgt zunächst, dass diejenigen Anlagen, die zwar keine unmittelbare Bedeutung für den luftfahrtspezifischen<br />

Zweck haben, aber mit dem Start- und Landebahnsystem und den darauf betriebenen<br />

Luftfahrzeugen in einem betrieblichen und darüber hinaus auch räumlichen Zusammenhang stehen,<br />

planfestgestellt werden können (vgl. BVerwG Urteil vom 16.12.1988 - NVwZ 1989, 655). Von der Funktionalität<br />

her gesehen zählen zunächst die Passagierabfertigung einschließlich der Vorfahrten und der<br />

Parkeinrichtungen, die Frachtabfertigung, die Bodendienste, die Flugsicherungseinrichtungen, die Flugzeugwartung,<br />

die technischen Dienste und die Sicherheitsdienste dazu.<br />

Da sie der Zweckbestimmung eines Verkehrsflughafens entsprechen und üblicherweise an einem Flughafen<br />

vorgehalten werden, werden darüber hinaus aber auch die bauplanungsrechtlichen Parameter für<br />

weitere Bereiche, wie das Airport Center mit Flughafenhotel, Büroeinrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten<br />

sowie "sonstige Flughafeneinrichtungen" (Büro- und Verwaltungseinrichtungen) planfestgestellt.<br />

Die Belange des Städtebaus haben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde bei der Planung in<br />

ausreichendem Maße Beachtung gefunden.<br />

Die Antragsteller haben die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange entsprechend den Anforderungen<br />

des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG durch die an einem Bebauungsplan orientierten Darstellungen in<br />

dem Plan B 3-1 dokumentiert.<br />

Mit der Darstellung der städtebaulichen Konzeption hat sich der Plan der baulichen Anlagen unter Berücksichtigung<br />

der im LBP dargestellten Gliederung der Baubereiche durch unversiegelte und gärtnerisch<br />

gestaltete Vegetationsflächen an den materiellen Grundsätzen des Bauplanungsrechts, insbesondere<br />

des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung, orientiert.<br />

Mangels expliziter Regelungen im Luftverkehrsgesetz als dem einschlägigen Fachplanungsgesetz wurden<br />

im Plan der baulichen Anlagen zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung Festsetzungen über Art<br />

und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen<br />

in Anlehnung an die Mindestfestsetzung eines "qualifizierten Bebauungsplanes" im Sinne des § 30<br />

Abs. 1 BauGB und die einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung getroffen.<br />

Bei entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung ist der räumliche Geltungsbereich des<br />

Plans der baulichen Anlagen (Plan B 3-1) als "sonstiges Sondergebiet" im Sinne des § 11 BauNVO<br />

anzusehen.

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