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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 414 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

fahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze sowie Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen<br />

und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze<br />

verhindern. Die Flugverkehrskontrolle wird durchgeführt als Flugplatzkontrolle, Anflugkontrolle und Bezirkskontrolle.<br />

Während bei der Anflugkontrolle und der Bezirkskontrolle keine Notwendigkeit besteht, diese am Flughafen<br />

anzusiedeln, ist die Flugplatzkontrolle zwingend direkt am Flughafen anzusiedeln. Die Flugplatzkontrolle<br />

wird von der Flugsicherung üblicherweise von einem Kontrollturm (Tower) aus durchgeführt.<br />

Vom Kontrollturm muss eine freie und ungehinderte Sicht auf alle Flugbetriebsflächen im Zuständigkeitsbereich<br />

der Flugsicherung sowie auf die An- und Abflugsektoren und die Platzrunden im Umkreis<br />

des Flughafens gewährleistet sein. Gemäß den internationalen Standards und Erfahrungen sollte die<br />

Sicht unter einem minimalen Winkel von 0,7 Grad zu den am weitesten entfernten Bereichen des Flughafengeländes<br />

ohne Sichteinschränkungen möglich sein. Ein wesentlicher Faktor für die Höhe des Kontrollturmes<br />

ist die Zielsetzung, die Schwellen der Start- und Landebahnen einsehen zu können.<br />

Der Standort des Kontrollturmes der Flugsicherung befindet sich zwischen den beiden Start- und Landebahnen<br />

im Bereich des mittleren Riegels der Passagierabfertigungsanlagen. Der Standort wurde von<br />

den Trägern des Vorhabens in Abstimmung mit der DFS festgelegt. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

lässt es antragsgemäß zu, den endgültigen Standort des Kontrollturms erst im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

innerhalb des Baufeldes für den mittleren Riegel der Passagierabfertigungsanlagen abschließend<br />

festzulegen. Den technischen und betrieblichen Flugsicherungsbelangen kann damit im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung in ausreichender Weise Rechnung getragen werden.<br />

7.1.3.1 An- und Abflugverfahren<br />

Die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gemäß § 27 a<br />

LuftVO werden die Flugverfahren einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte vom Luftfahrt-Bundesamt<br />

durch Rechtsverordnung festgelegt. Da die An- und Abflugverfahren eine wichtige<br />

Eingangsgröße insbesondere für die Ermittlung der von dem beantragten Ausbauvorhaben ausgehenden<br />

Luftschadstoff- und Geräuschimmissionen darstellen, hat die DFS eine Grobplanung für die An-<br />

und Abflugrouten erstellt. Diese Flugrouten basieren auf den derzeit für den Verkehrsflughafen Berlin-<br />

Schönefeld festgelegten An- und Abflugrouten sowie der Lage vorhandener Funknavigationsanlagen<br />

der Flugsicherung und gewährleisten eine umfassende Einbindung des ausgebauten Flughafens in das<br />

nationale und internationale Flugroutensystem der Flugsicherung. Sie stellen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

somit eine durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage für die Ermittlung<br />

der Auswirkungen des Ausbauvorhabens dar.<br />

Vielfach wurde eingewandt, dass sowohl die ausgewiesenen Flugrouten als auch die vorgegebenen<br />

Flughöhen bereits beim derzeitigen Betrieb des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld nicht eingehalten<br />

würden und es wird befürchtet, dass aufgrund des zunehmenden Luftverkehrs zukünftig mit erheblich<br />

mehr Abweichungen zu rechnen sei. Die Flugsicherung hat, veranlasst durch Anwohnerbeschwerden,<br />

in der Vergangenheit verschiedentlich Auswertungen der Radardaten vorgenommen und der Planfeststellungsbehörde<br />

die entsprechenden Flugspuraufzeichnungen übergeben. Die Flugspuraufzeichnungen<br />

zeigen, dass die Einwände nicht zutreffen und die von der Flugsicherung erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben<br />

und zugewiesenen Flugrouten von den Luftfahrzeugführern eingehalten werden.<br />

Die Überflughöhen sowie die Flugrouten sind, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

Soweit in Einzelfällen ein steilerer Anflugwinkel als drei Grad gefordert wurde, ist darauf hinzuwei-

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