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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 748 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

haupteten Zusammenhangs zwischen Kohlenwasserstoffemission und Geruchsemission. Der Emissionsfaktor<br />

1 wurde angezweifelt. Unter Bezugnahme auf neuere Untersuchungen bei niedrigen Quellen<br />

geht das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung (Schreiben vom 29.08.2003) davon<br />

aus, dass der Faktor 5 anzusetzen sei.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich durch Auswertung zweier ergänzender Gutachten zur Geruchssituation<br />

in der Umgebung des Flughafens Düsseldorf (TÜV Rheinland 1994 und 1995) davon überzeugt,<br />

dass die Korrelation von Geruchsstoffen mit den HC-Emissionen bei der Kerosinverbrennung der Richtigkeit<br />

entspricht. Die Träger des Vorhabens haben ihre Annahmen zum Faktor 1 durch eine Stellungnahme<br />

der Firma Arcadis vom 12.03.2004 fachlich weiter untersetzt. Sie übergaben außerdem eine<br />

Aussage der im Flughafenprojekt Frankfurt/Main zur Zeit tätigen Gutachter, die bestätigt, dass dort ebenfalls<br />

ein Faktor 1 ermittelt wurde.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht abschließend davon aus, dass der Faktor 1 als realistischer Ansatz<br />

zugrunde gelegt werden kann und die Verwendung des für bodennahe Quellen anwendbaren Faktors 5<br />

zu einer Überschätzung der Geruchsimmissionen führen würde. Unterstützt wird diese Ansicht durch<br />

folgende Plausibilitätsüberlegung:<br />

Die Ausbreitung von Geruchsstoffen aus bodennahen Quellen wird durch langsame Luftströmungen<br />

und die lokal vorhandene Geländestrukturen bestimmt, so dass es zu kleinräumigen Geruchsfahnen mit<br />

Konzentrationsspitzen kommt. Um diese in der Regel kurzzeitig vorliegenden Spitzen im Modell zu erfassen,<br />

muss bei niedrigen Quellen ein entsprechend hoher Korrekturfaktor verwendet werden. Demgegenüber<br />

erfolgt die Emission von Geruchsstoffen durch die Quelle Flugzeug im Wesentlichen während<br />

des Start- und Landevorgangs und somit in größeren Höhen. Durch die dort vorhandene freie Abströmung,<br />

größere Windgeschwindigkeit und stärkere Verwirbelung besteht eine größere Verdünnung und<br />

gleichmäßigere Ausbreitung der Geruchsstoffe als in Bodennähe. Der Korrekturfaktor reduziert sich<br />

dadurch auf den Wert 1, wie er für Düsseldorf und Frankfurt genannt wird. Da nicht erkennbar ist, dass<br />

es in Schönefeld abweichende topografische Besonderheiten (z. B. Kessellagen) gibt, können die neueren<br />

Erkenntnisse nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde übertragen werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht aufgrund der Geruchsprognose davon aus, dass die Siedelungsbereiche<br />

durch den Flugbetrieb keinen erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein werden.<br />

Hinsichtlich des Überschneidungsbereichs mit der Kläranlage Waßmannsdorf verbleibt aber eine gewisse<br />

Unsicherheit. Nach den Darstellungen sind Überschreitungen im Überschneidungsbereich nicht<br />

völlig auszuschließen, allerdings hat die nachgereichte Stellungnahme auch nur orientierenden Charakter<br />

und stellt eher den „worst case“ dar. Es liegen nämlich voneinander unabhängige Einzelprognosen<br />

für die Kläranlage und das Vorhaben zugrunde, die in verschiedenen Verfahren erstellt wurden. Eine<br />

einfache Addition würde zu einer Überschätzung der Immissionen führen und verbietet sich daher. Das<br />

hat auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung (MLUR) bestätigt. Zudem weisen<br />

die Berechnungen für die Kläranlage die 5-%-Grenze nicht aus, so dass auf dieser Basis keine<br />

sichere Prognose einer Überschreitung der 10-%-Grenze im Zusammenwirken mit der Belastung aus<br />

dem Flugbetrieb möglich ist.<br />

Wegen der verbleibenden Zweifel hinsichtlich möglicher Überschneidungen mit den Gerüchen aus der<br />

Kläranlage in Waßmannsdorf, ist die tatsächliche Geruchsbelastung in dieser Ortschaft zu ermitteln. Die<br />

Planfeststellungsbehörde hat den Trägern des Vorhabens entsprechende Geruchsbegehungen auferlegt.<br />

Die Vorbelastung soll in einer Begehung vor Inbetriebnahme, und die Auswirkungen des Vorhabens<br />

sollen durch eine spätere Begehung nach Erreichen der für das Endausbauszenario 20XX beschriebenen<br />

mittleren Gesamtflugbewegungszahl von 340.000 Flugbewegungen pro Jahr ermittelt wer-

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