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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 957 von 1171<br />

planfestzustellende Vorhaben zurückzuführen sind, ist die Beschränkung der Planungshoheit jedenfalls<br />

gerechtfertigt und zumutbar. Sie konnten unter Beachtung der Ziele des Vorhabens nicht weiter minimiert<br />

werden.<br />

22 Private Belange<br />

22.1 Gesundheit<br />

Die getroffenen Regelungen gewährleisten, dass durch den Ausbau und Betrieb des Flughafens Berlin-<br />

Schönefeld keine erheblichen Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsschädigungen<br />

durch Auswirkungen wie z. B. Lärm, Luftschadstoffe, sonstige Immissionen, Erschütterungen oder<br />

Grundwasserverunreinigungen zu befürchten sind.<br />

Insbesondere stellen die angeordneten Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3 VwVfGBbg vorbeugend sicher, dass keine Gesundheitsgefährdungen durch die Lärmbelastung<br />

entstehen können. Durch Schallschutzvorrichtungen wird dafür gesorgt werden, dass in Aufenthaltsräumen<br />

und Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern regelmäßig keine fluglärmbedingten höheren<br />

Schallpegel als 55 dB(A) auftreten. In der Nacht darf ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von<br />

35 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern nicht überschritten werden. Für die Bereiche, in<br />

denen bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht wirken, wurden Entschädigungen in Geld geregelt. So<br />

ist bei sehr starker Verlärmung eines Grundstück tagsüber ab einem energieäquivalenten Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 70 dB(A) außen für Grundstückeigentümer ein Übernahmeanspruch gegeben.<br />

Die umfangreichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen (vgl. A.II.5 „Lärm“, ab Seite 104)<br />

gewährleisten, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern ein im Wesentlichen ungestörter Aufenthalt,<br />

ausreichende Kommunikation sowie ein weitgehend störungsfreier Schlaf gesichert werden.<br />

Durch den Vorbehalt nachträglicher Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Geräuschimmissionen<br />

können die Träger des Vorhabens auch zukünftig zu Schutzmaßnahmen verpflichtet werden, wenn<br />

eine Überprüfung der Lärmauswirkungen hierzu Anlass gibt.<br />

Die Grenzwerte für Schienen- und Straßenlärm werden - in einigen Fällen mit Hilfe von Schallschutzmaßnahmen<br />

- eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab<br />

Seite 524, verwiesen.<br />

Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Luftschadstoffen und sonstigen Immissionen<br />

sind nicht zu erwarten. Die unter Berücksichtigung des Vorhabens zu erwartende Gesamtbelastung mit<br />

Luftschadstoffen liegt mit zwei Ausnahmen unter den Grenzwerten, die dem Schutz des Menschen<br />

dienen. Die Luftschadstoffsituation wird meist der Situation für ländliche Gebiete entsprechen - damit<br />

wird der Raum immer noch weniger belastet sein als kleinstädtische Gebiete und Ballungsgebiete.<br />

Für die Stoffe NO2 und PM10 kann in einigen straßennahen Räumen ein Erreichen oder Überschreiten<br />

der Grenzwerte zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, es sind aber keine Bereiche betroffen,<br />

die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Durch die entsprechende Nebenbestimmung<br />

A.II.6.2 „Schutz vor Luftschadstoffen“, ab Seite 111, wird zusätzlich sichergestellt, dass<br />

die Gefahr einer Grenzwertüberschreitung rechtzeitig erkannt würde und Gegenmaßnahmen von den<br />

zuständigen Behörden eingeleitet werden könnten.

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