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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 400 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

mentenflugbetrieb sowie bauliche Veränderungen vor. Der Antrag ist inzwischen mit Bescheid des<br />

LBVS vom 02.04.2004 abgelehnt worden. Die Ablehnung stützt sich auf die landesplanerischen Gründe<br />

und Zielvorgaben unter Hinweis auf die zielförmigen Standortfestlegungen für den Standort Berlin-<br />

Schönefeld als Verkehrsflughafen gemäß Z 1 LEP FS und die Standorte Finow (Eberswalde), Cottbus-<br />

Drewitz und Brandenburg-Briest als Regionalflughäfen gemäß LEP GR und den damit verbundenen<br />

Ausschluss von Verkehrsflughäfen an diesen Standorten.<br />

Der Standort ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde als alleiniger Flughafen aus folgenden Gründen<br />

nicht vorzugswürdig: Neuhardenberg ist ca. 100 km von der Berliner Stadtgrenze entfernt und stellt<br />

damit einen stadtfernen Standort dar. Es fehlt die Nähe zum Hauptaufkommensgebiet. Es besteht weder<br />

eine gute Straßen- noch Schienenanbindung. Eine direkte Autobahnanbindung besteht nicht. Die<br />

südlich gelegene BAB 12 ist in ca. 35 km Entfernung über die L 36 und L 41 erreichbar. Der Ort Neuhardenberg<br />

kann über die B 167 und L 34 erreicht werden. Das Flughafengelände selbst ist lediglich<br />

über eine sonstige Straße erschlossen. Die nächstgelegenen Bahnhöfe befinden sich nördlich in Wriezen<br />

ca. 30 km entfernt und süd-westlich in Seelow ca. 35 km entfernt. Dort besteht eine Anbindung an<br />

den Regionalverkehr. Für den Standort müsste ein weitreichender, kostenintensiver Ausbau des Straßen-<br />

und Schienennetzes erfolgen. Es fehlt an der erforderlichen Infrastruktur. Das Gelände müsste<br />

neu erworben werden, und es käme zu einer größeren Flächeninanspruchnahme, als bei einem Ausbau<br />

des Standortes Schönefeld. Hinzu kommen ggf. entgegenstehende naturschutzfachliche Belange:<br />

Südwestlich angrenzend an Neuhardenberg liegt der Naturpark Märkische Schweiz, der als SPA (special<br />

protection area) Gebiet gemeldet wurde.<br />

6.4.2.5 Weitere Einwendungen gegen die Standortwahl<br />

Für die meisten Einwender und Kommunen bildet die Standortfrage einen zentralen Konfliktpunkt. Sie<br />

berufen sich vor allem auf die negative landesplanerische Beurteilung des Standorts Schönefeld im<br />

Raumordnungsverfahren zum Flughafen Berlin Brandenburg International (ROV BBI) aus dem Jahr<br />

1994. Zwar wird vielfach nicht übersehen, dass das damalige Projekt BBI und der jetzt beantragte Ausbau<br />

Schönefeld nicht identisch sind, gleichwohl sollten nach Auffassung der Einwender die maßgeblichen<br />

Kriterien auch auf das nunmehr beantragte Vorhaben übertragen werden. Bei einer erneuten Prüfung<br />

müsse der Standort Schönefeld wiederum als ungeeignet bewertet werden.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind jedoch die dem Raumordnungsverfahren 1994 zu Grunde<br />

gelegten Eingangsdaten und Verhältnisse aus heutiger Sicht in entscheidenden Punkten überholt, so<br />

dass die dort erzielten Ergebnisse nicht auf das zur Planfeststellung beantragte Ausbauvorhaben übertragen<br />

werden dürfen. So wurde in der Landesplanerischen Beurteilung vom 16.11.1994 bei der Standortbeurteilung<br />

nur der Raum des Landes Brandenburg betrachtet. Da die Länder Berlin und Brandenburg<br />

aber seit 1996 eine gemeinsame Landesplanung betreiben, sind raumbedeutsame Entscheidungen<br />

unter Betrachtung der Wirkungen für den Gesamtraum zu treffen. Hierdurch hat sich teilweise auch<br />

die Bewertung der 1994 für wichtig erachteten Kriterien verändert. So hat u. a. der Grundsatz der dezentralen<br />

Konzentration aufgrund der gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg<br />

eine modifizierte Betrachtung erfahren. Dem bekannten Umstand einer zeitlich begrenzten Gültigkeit<br />

der Aussagen wurde von der Landesplanungsbehörde bereits dadurch Rechnung getragen, dass<br />

die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung von ihr selbst auf 4 Jahre beschränkt worden ist.<br />

Weitere Hauptkritikpunkte sind: Die Standortentscheidung sei ohne Beteiligung der Betroffenen und<br />

Gebietskörperschaften zustande gekommen, die Abwägung in den landesplanerischen Grundlagen sei<br />

unzureichend und es fehle die Darstellung der Standortalternativen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen.

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