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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 661 von 1171<br />

wohnbereich), das am 15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war und über Außenwohnbereiche<br />

(Balkon, Terrassen etc.) verfügt, Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des<br />

Außenwohnbereichs zu leisten. Dies gilt auch für Grundstücke, auf welchen zum Zeitpunkt des Erlasses<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es Kleingärten angelegt waren, welche auf Dauer genutzt werden (vgl.<br />

Auflage A.II.5.1.5 „Entschädigungen für Außenwohnbereiche“, ab Seite 107).<br />

Mit den in den vorigen Kapiteln getroffenen Schutzanordnungen zum passiven Schallschutz werden die<br />

schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beim Aufenthalt in Wohngebäuden berücksichtigt. Es ist<br />

aber auch zu beachten, dass der Schutzgegenstand des Wohnens die Nutzung des gesamten Grundstücks<br />

umfasst, wenn sog. Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen und Hausgärten zum „Wohnen<br />

im Freien“ genutzt werden.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg haben die Betroffenen Anspruch auf<br />

angemessene Entschädigung in Geld, wenn Anlagen oder Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger<br />

Wirkungen auf die Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Zu den in diesem<br />

Sinn entschädigungspflichtigen Umständen gehört der angemessene Ausgleich für die Einschränkungen<br />

der Nutzung des Außenwohnbereiches durch Fluglärm. Gegen Überfluglärm gibt es - abgesehen<br />

von den Einschränkungen des Flugbetriebes - für den Außenwohnbereich praktisch keine sinnvollen<br />

Schutzvorkehrungen. Die verfügten aktiven Schallschutzmaßnahmen tragen zwar erheblich zur<br />

Vermeidung und Minderung von Lärmbelastungen bei, weitergehende Einschränkungen des Flugbetriebs<br />

sind jedoch nicht möglich, ohne den Zweck des Verkehrsflughafens zu gefährden. Weitere aktive<br />

oder passive Schallschutzmaßnahmen sind zum Schutz des „Wohnens im Freien“ daher nicht möglich,<br />

weshalb den Betroffenen ein Entschädigungsanspruch in Geld zugesprochen wird.<br />

Soweit Freiflächen nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung dem „Wohnen im Freien“ dienen, kann<br />

für sie die Schutzwürdigkeit nicht im gleichen Maße angenommen werden wie für den Innenwohnbereich<br />

(BVerwG vom 29.01.1991, BVerwGE 87/332 (386)). Die Entschädigung wird deshalb gewährt für<br />

Gebiete mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) ab 65 (A) außen. Diese Zumutbarkeitsgrenze liegt etwas<br />

höher als die Grenze für die Vermeidung von Kommunikationsstörungen in Höhe eines Dauerschallpegels<br />

Leq(3,Tag) von 62 bzw. 60 dB (A) außen, da für den Aufenthalt im Freien generell eine höhere Lärmerwartung<br />

besteht. Außenwohnbereiche werden nur zeitlich eingeschränkt und nicht nur passiv zur<br />

Erholung und Entspannung genutzt, sondern auch für Tätigkeiten, die selbst mit Lärmimmissionen verbunden<br />

sind wie Sport, Geselligkeit oder Gartenarbeiten. Außerdem findet Wohnen in Nordostdeutschland<br />

schon aufgrund der klimatischen Bedingungen zum größten Teil in geschlossenen Räumen statt.<br />

Die Grenzwerte für die Nachtbelastung sind nicht maßgeblich, da Außenwohnbereiche jedenfalls in<br />

Mitteleuropa üblicherweise nicht nachts genutzt werden. Zugleich bleibt die Belastung unter der Schwelle<br />

der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, die nach der Rechtssprechung des BGH bei einem<br />

äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB tagsüber anzusetzen ist (BGH vom 16.03.1995, BGHZ<br />

129, 124(127)).<br />

Die Kontur mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 65 dB außen (vgl. Anlage 3, Entschädigungsgebiete,<br />

Außenwohnbereich) betrifft die Siedlung Kienitzberge, ein Wohngebiet im Süden des Ortsteils Mahlow,<br />

ein Wohngebiet im Süden des Ortsteils Blankenfelde, das nicht geschlossen bebaut ist, das gesamte<br />

Gebiet des Ortsteils Selchow, den Süden des Ortsteils Waßmannsdorf, die Siedlung Hubertus,<br />

den südlichen Rand von Berlin-Bohnsdorf, den Ortsteil Kienberg, den nördlichen Ortskern von Waltersdorf<br />

und einen kleinen Bereich der Siedlung Eichberg in Eichwalde.<br />

Die Entschädigung wird gewährt für Grundstücke, die am 15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder<br />

auf denen ein solche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig war und die über Außenwohnbereiche

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