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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1086 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

unsubstanziiert zurückgewiesen. Aus der Einwendung ist nicht ersichtlich, um welche betrieblichen Tätigkeiten<br />

an welchem Ort es sich handelt und inwiefern sie durch vom Vorhaben ausgehende Lärmimmissionen<br />

beeinträchtigt werden. Im übrigen wird auf die Ausführungen zum Thema C.II.22.3.2.2<br />

„Beeinträchtigung von Betrieben durch Immissionen“ verwiesen.<br />

Eine Einwenderin, die in der häuslichen Krankenpflege tätig ist und zur Betreuung ihrer Patienten täglich<br />

viele Kilometer zurücklegen müsse, sieht ihren Arbeitsplatz dadurch gefährdet, dass die Ausübung<br />

ihres Berufes bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen um Schönefeld nicht mehr möglich sein werde.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Es wird auch weiterhin möglich sein, im Umfeld des Flughafens<br />

mit dem Auto Hausbesuche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durchzuführen. Ein niedriges<br />

Verkehrsaufkommen im Radius der beruflichen Tätigkeit stellt lediglich eine Chance dar, die rechtlich<br />

nicht geschützt ist.<br />

Neben Ersatz der Kosten für einen Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Kostenübernahme auch hinsichtlich<br />

Anwalts-, Schreib-, Fahrt- und Unterhaltskosten gefordert.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Es bestehen keine Erstattungsansprüche bezogen auf die geltend<br />

gemachten Auslagen im Planfeststellungsverfahren einschließlich Anhörungsverfahren.<br />

Ein Bäckereibetrieb aus Schulzendorf befürchtet, durch eine Umsiedlung der Gemeinde Schulzendorf<br />

eine Gefährdung seiner Existenz und der in seinem Betrieb bestehenden Arbeitsplätze.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Eine Umsiedlung der Gemeinde Schulzendorf findet nicht statt.<br />

Der Inhaber einer Jagderlaubnis macht geltend, durch das Vorhaben entfalle die Nutzung des Jagdreviers<br />

Diepensee, die Reviere Schulzendorf und Wustermark würden stark beeinträchtigt. Auf diese Gebiete<br />

erstrecke sich seine Jagderlaubnis.<br />

Dem Inhaber einer Jagderlaubnis stehen keine Entschädigungsansprüche zu.<br />

Zwar stellt das Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das den Schutz von<br />

Art. 14 GG genießt (BVerwG 4 C 74/80). Die Jagderlaubnis wird jedoch einem Dritten (Jagdgast) vom<br />

Jagdausübungsberechtigten erteilt (§ 16 Landesjagdgesetz Bbg). Dem Inhaber der Jagderlaubnis<br />

selbst steht kein eigenes von Art. 14 GG als Eigentum geschütztes Recht zu. Ein Eingriff in den eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hier bereits nach dem Vortrag des Einwenders, er<br />

übe die Jagd als Freizeittätigkeit aus, nicht in Betracht. Ansprüche auf die von dem Einwender geltend<br />

gemachten Ansprüche auf Entschädigung für die Herabsetzung der Qualität seiner Freizeitgestaltung<br />

und Erholung bestehen nicht.<br />

In zahlreichen Mustereinwendungen wird geltend gemacht, eine zunehmende Lärm- und Schadstoffbelastung<br />

habe negative Auswirkungen auf den Fischbestand der umliegenden Gewässer und dessen<br />

Qualität.<br />

Die Beeinträchtigung von Gewässern und Tieren durch das Vorhaben wurde im Rahmen der UVP untersucht.<br />

Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.III<br />

„Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087, verwiesen. In den Mustereinwendungen werden keine<br />

individuellen Rechte am Fischbestand (Fischereirechte) geltend gemacht, bezüglich derer über Ersatzansprüche<br />

zu entscheiden wäre.

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