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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 990 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Gemeinde kann als Eigentümerin von Grundstücken oder Trägerin von kommunalen Einrichtungen<br />

Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2<br />

VwVfGBbg verlangen. . Gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg sind den Trägern<br />

des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die<br />

zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich<br />

sind. Bei einer unzumutbaren Lärmbelästigung sind den Antragstellern Schutzanordnungen aufzugeben.<br />

Neben dieser fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit gibt es eine verfassungsenteignungsrechtliche<br />

Zumutbarkeit gemäß Art. 14 Grundgesetz. Fluglärm, der benachbarte Grundstücke „schwer<br />

und unerträglich“ trifft, so dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke ausgeschlossen ist, löst den<br />

Entschädigungsanspruch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz aus. Nach der neueren Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts findet auch bei schweren und unerträglichen Geräuschimmissionen<br />

eine Enteignung i. S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht statt. In diesem Fall steht dem betroffenen<br />

Eigentümer ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung zu [BVerwG vom<br />

23.01.1981, 61, 295 (305); BVerwG vom 05.12.1986, 75, 214 (259); BVerwG vom 22.05.1987, 77, 295<br />

(298); Hoffmann/Grabherr, LuftVG, Stand Juni 1993, § 9 Rn 51].<br />

Die Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner öffentlicher Einrichtungen erfolgt im Abschnitt C.II.10<br />

„Lärm“, ab Seite 524, wobei besonders schutzwürdige Objekte wie Kindertagesstätten und Schulen<br />

eigens berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht, weil eine unzumutbare<br />

Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen nicht ersichtlich ist.<br />

Für die Erstattung von Aufwendungen für Sachverständige ist kein Raum. Einen Anspruch auf Entschädigung<br />

in Geld haben Betroffene erst, wenn Vorkehrungen und Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben<br />

unvermeidbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg). Den Gemeinden steht kein genereller Anspruch<br />

auf Zahlung von Gutachterkosten sowie auf Ersatz der mittelbaren Projektfolgen bezüglich der gemeindlichen<br />

Entwicklung und Infrastruktur zu. Die Bewertung der Entschädigung erfolgt ohnehin einzelfallbezogen.<br />

Die Übernahme der Kosten von Sachverständigen ist darüber hinaus nicht begründbar, da<br />

die Planfeststellungsbehörde die maßgeblichen Faktoren einer ggf. zu zahlenden Entschädigung festsetzt.<br />

Die Heranziehung von Sachverständigen bleibt hierbei ebenfalls ihrer Entscheidung überlassen.<br />

Der Landkreis Teltow-Fläming fordert allgemein Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der<br />

Gemeinden des Landkreises, um die Belastungen durch den Flughafenausbau über Lärmschutzmaßnahmen<br />

hinaus zu mildern.<br />

Die Gemeinde Zeuthen fordert wegen der mit dem Projekt verbundenen großflächigen Qualitätsminderung<br />

im Bereich der Lebensbedingungen - insbesondere durch lärmbedingte Wohn- und Außenbereichsbelastungen<br />

- ein umfangreiches städtebauliches Qualitätssteigerungsprogramm, weil sie nicht in<br />

der Lage sei, ohne entsprechende Ausgleichsmaßnahmen die Sicherstellung der bisherigen Lebens-<br />

und Wohnqualität ihrer Bürger zu gewährleisten.<br />

Die Gemeinden Neu Zittau und Diedersdorf fordern die Festlegung einer langfristig kapitalisierten Entschädigungssumme<br />

für die mit dem Projekt verbundenen Folgekosten bezüglich der gemeindlichen<br />

Entwicklung und Infrastruktur, weil die Gemeinde sich in ihrer Aufgabe als Gebietskörperschaft verpflichtet<br />

sehe, die Kommunikationsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger durch Lärmschutzmaßnahmen<br />

an öffentlichen Bauten und Plätzen dauerhaft zu gewährleisten.<br />

Die Gemeinden Diedersdorf und Dahlewitz fordern Entschädigungsleistungen, einschließlich einer Erhebung<br />

der Schäden durch den Flughafenausbau und für die Einbuße der Standortgunst, welche sie<br />

derzeit am Rande des Siedlungsschwerpunktes Berlin als bevorzugte Wohngemeinde besitzen würden,<br />

durch ein Absiedlungs-, Städtebau und Regionalförderungsprogramm. Durch den Flughafenausbau

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