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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 173 von 1171<br />

4) Während der Vorprüfung ist den Sachverständigen nachzuweisen, dass die Ausführung der Rohrleitungsverbindungen<br />

und Armaturen in Schiebeschächten und Hydrantentöpfen nach der jeweiligen<br />

Bauart A gemäß Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 780, Teil 1 „Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“<br />

erfolgt.<br />

5) Die unterirdischen Leitungen sind mit 1,0 m Überdeckung zu verlegen. Abstände und Art der Ausführung<br />

sind so zu wählen, dass auch im Schadensfall eine gegenseitige Beeinflussung mit anderen<br />

Rohrleitungen, Kabeln sowie Verkehrswegen nicht zu erwarten ist.<br />

6) Der vorgeschriebene und geplante Sicherheitsbeiwert von S = 1,6 ist unter Berücksichtigung der zu<br />

erwartenden Drücke durch instationäre Betriebszustände sowie der statischen, dynamischen und<br />

thermischen Zusatzbeanspruchungen einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.<br />

7) Rohre, Formstücke und sonstige Leitungsteile müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen<br />

und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die Fördermedien und deren<br />

Dämpfe undurchlässig und beständig sein. Die Eignungsnachweise sind im Rahmen des unter Nr. 1<br />

geforderten Gutachtens des Sachverständigen gegenüber der OWB zu führen.<br />

8) Die unterirdisch verlegten Rohrleitungen sind bei von einem zugelassenen Sachverständigen festgestellter<br />

Notwendigkeit kathodisch gegen Korrosion zu schützen. Für die Auslegung, den Bau und<br />

die Prüfungen des kathodischen Schutzes gilt TRbF 521. Die Notwendigkeit des kathodischen Korrosionsschutzes<br />

ist im Zuge der Vorprüfung zu ermitteln.<br />

9) An den Rohrleitungen sind in ausreichenden Abständen Messstellen zur Kontrolle des kathodischen<br />

Korrosionsschutzes zu installieren.<br />

10) Hydranten sind von der kathodisch geschützten Rohrleitung metallen zu trennen, z. B. durch Isolierstücke.<br />

11) Die Ausrüstung der Flugfeldbetankungsanlage hat unter Einhaltung der TRbF 301 - Richtlinie für<br />

Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten (RFF) - Nr. 10 zu erfolgen.<br />

12) Die funktionale Sicherheit der elektrischen, elektronischen und programmierbaren elektronischen<br />

Systeme ist im Wege der Vorprüfung nach Nr. 1 nachzuweisen. Dabei sind die DIN EN 61508-1<br />

„Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/speicherprogrammierbarer<br />

elektronischer Systeme, Fassung 11.2002“ und die DIN EN 60870 Teil 2-1 (07.1997) und Teil 2-2<br />

(06.1998) „Fernwirkeinrichtungen und -systeme“ zu berücksichtigen.<br />

13) Die Rohrleitungen der Flugfeldbetankungsanlage sind durch geeignete Armaturen so in Abschnitte<br />

zu unterteilen, dass Dichtheitsprüfungen zur Leckerkennung - auch schleichende Undichtungen -<br />

möglich sind.<br />

14) Die Flugfeldbetankungsanlage ist so auszurüsten, dass eine ausreichend genaue Kontrolle während<br />

des Förderbetriebs und der Förderpausen möglich ist. Die Kontrolle muss größere Undichtheiten,<br />

z. B. infolge Bruchs einer Rohrleitung während des Förderbetriebs und Verluste während der<br />

Förderpausen, erfassen können.

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