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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 302 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die ausgelegten Unterlagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 73 Abs. 1 VwVfGBbg<br />

und § 40 Abs. 1 LuftVZO analog. Aufgrund dieser Vorgaben ist es erforderlich, Gutachten und Planungsunterlagen,<br />

die ein bestimmtes Fachthema behandeln, vorzulegen. Eine Abhandlung unterschiedlicher<br />

fachlicher Themen in einer einzigen Unterlage bzw. einem allumfassenden Gutachten ist in vielen<br />

Fällen aus Gründen der wissenschaftlichen Systematik und des Urheberrechts des einzelnen Wissenschaftlers<br />

nicht möglich. Es ist unschädlich, wenn bestimmte Unterlagen von einzelnen Betroffenen<br />

fachlich nicht in allen Details nachvollzogen werden könnten. Die erstellten Unterlagen dienen der umfassenden<br />

Würdigung des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde und ermöglichen den Trägern<br />

öffentlicher Belange, die in besonderer Weise fachlich kompetent sind, die von ihnen wahrzunehmenden<br />

Belange in den Unterlagen zu identifizieren. Daher müssen die Unterlagen nach Sprache und Inhalt<br />

wissenschaftlichen Standards entsprechen.<br />

Die Planunterlagen besaßen für die betroffenen Bürger die notwendige Anstoßfunktion. Die Bürger sollten<br />

auf ihre mögliche Betroffenheit hingewiesen werden und den „Anstoß“ bekommen, ihre Rechte im<br />

Rahmen des weiteren Verfahrens durch Einwendungen und die nachfolgende Teilnahme an Erörterungsterminen<br />

wahrzunehmen. Diese Funktion wird von den durch den Träger des Vorhabens eingereichten<br />

Unterlagen erfüllt. Es ist weder nach der Gesetzeslage vorgesehen noch realisierbar, dass alle<br />

betroffenen Bürger in die Lage versetzt werden, die Antragsunterlagen in ihrer Gesamtheit zu erfassen<br />

und einer ähnlichen Würdigung zu unterziehen wie die Planfeststellungsbehörde.<br />

Durch die dem Planfeststellungsantrag beigefügten Inhaltsverzeichnisse und Gliederungen ist es den<br />

Betroffenen möglich gewesen, sich in den Akten zurechtzufinden. Außerdem haben die Träger des<br />

Vorhabens über das gesetzlich geforderte Maß hinaus einen sogenannten Wegweiser für den Planfeststellungsantrag<br />

herausgegeben, der den interessierten Betroffenen das Auffinden konkreter Informationen<br />

und Themenbereiche erleichtert sowie den Aufbau der Antragsunterlagen in allgemein verständlicher<br />

Weise erläutert hat.<br />

Die Anhörungsbehörde hat die Unterlagen formal - nicht inhaltlich - auf Widerspruchslosigkeit, Verständlichkeit<br />

und Erkennbarkeit der Betroffenheiten geprüft und daraufhin eine Überarbeitung durch die<br />

Träger des Vorhabens veranlasst. Nach Änderungen seitens der Träger des Vorhabens wurden die<br />

Antragsunterlagen dann ausgelegt. Von den ausgelegten Unterlagen ging die erforderliche Anstoßwirkung<br />

aus und sie waren hinsichtlich ihrer Vollständigkeit in diesem Verfahrensstadium nicht zu beanstanden.<br />

Alle nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen und zahlreiche andere Unterlagen wurden<br />

ausgelegt.<br />

Die in den Planunterlagen enthaltenen Informationen sind ausreichend, um Kenntnis über die mögliche<br />

Betroffenheit zu erlangen und die Betroffenen zur Äußerung von Bedenken und Anregungen zu veranlassen.<br />

5.6.5.1 Sogenannte Y-Akten<br />

Mit den Planunterlagen wurden die Unterlagen ausgelegt, die für eine sachliche Auseinandersetzung<br />

mit dem Vorhaben erforderlich sind. Von Ihnen geht die sogenannte „Anstoßwirkung“ aus. Eine Auslegung<br />

der sogenannten Y-Akten war nicht erforderlich.<br />

Bei den Y-Akten handelt es sich, wie die Träger des Vorhabens zu Recht ausführen, um Grundlagendaten<br />

bzw. Modellentwicklungen, die in den Planfeststellungsunterlagen berücksichtigt wurden. Die Y-<br />

Akten sind auf Bitte der Anhörungsbehörde zur Beurteilung des Antrags zur Verfügung gestellt worden<br />

und konnten während der Erörterung eingesehen werden.

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