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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 147 von 1171<br />

2) Ein Basisabfluss ist für den Glasowbach und den Selchower Flutgraben gewünscht. Hinsichtlich der<br />

Verteilung des (künstlichen) Basisabflusses ist der Glasowbach aus Naturschutzgründen (FFH-<br />

Gebiet) vorrangig zu bedienen. Die konkrete Steuerung ist in Abhängigkeit vom ökologischen Mindestabfluss<br />

im Betrieb mit den zuständigen Behörden abzustimmen.<br />

3) Die zweckmäßige Einordnung und Gestaltung der Kreuzungsbauwerke und Stauanlagen sind mit<br />

konkreten hydraulischen Berechnungen nachzuweisen.<br />

4) Für die Wasserbauwerke sowie für die Verwallung der Flutgrabenaue sind vollständige und nachvollziehbare<br />

bautechnische Nachweise mit Bauwerksabmessungen einzureichen.<br />

5) Hinweise auf die Baugrundverhältnisse an den jeweiligen Bauwerksstandorten sind nachzureichen.<br />

Die Lage vorhandener Medienrohre in Kreuzungsbereichen (Brücken) ist zu überprüfen. Falls sie<br />

Abflusshindernisse darstellen, sind sie aus dem Abflussprofil zu verlegen.<br />

6) Bezüglich vorhandener Durchlässe ist nach Abstimmung mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband<br />

der Planfeststellungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme nachzuweisen, dass diese ausreichend<br />

dimensioniert sind und ihre Funktionstüchtigkeit gegeben ist.<br />

12.3.3.2 Auflagen zum Vorfluter Glasowbach<br />

1) Das Erfordernis der Überfahrbarkeit über die Entwässerungsrohrleitung aus dem Flughafengelände<br />

ist zu prüfen. Gegebenenfalls muss der Rohrleitungsbereich durch geeignete Maßnahmen geschützt<br />

werden (z. B. Verstärkung oder Vergrößerung der Überdeckung).<br />

2) Im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Bahnstrecke Berlin Dresden (ca. Station 3+800) ist eine<br />

zweckmäßige Profilbefestigung nachzuweisen.<br />

3) Es ist die Standsicherheit der Grabenböschungen und vorhandenen Uferbefestigungen in dem als<br />

Vorflut genutzten Glasowbach zu gewährleisten.<br />

4) Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Flughafens ist der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen,<br />

dass die erforderliche Grundräumung erfolgt ist.<br />

5) Im Bereich des Glasowbachs, in dem aufgrund des Verzichts der Böschungserhöhungen Ausuferungen<br />

zu erwarten sind, ist auf den angrenzenden Grundstücken eine Beweissicherung der vorhandenen<br />

Bebauung durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Pläne G 9300.9- A1 und 9300.0-A1.<br />

Wegen dennoch eintretender nicht unerheblicher Schäden aus einer örtlichen Vernässung infolge<br />

der Ableitung von Niederschlagswasser des Flughafens in den Glasowbach, ist der Betroffene zu<br />

entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach Art und Umfang der Schäden.<br />

12.3.3.3 Auflagen zum Vorfluter Selchower Flutgraben<br />

1) Bei notwendigen Geländeaufhöhungen ist die Entwässerung der dahinter liegenden Flächen zu<br />

gewährleisten und entsprechend nachzuweisen. Durch die Einleitung darf es nicht zu zusätzlichen,<br />

nachteiligen Rückstauerscheinungen in seitlichen Entwässerungsgräben kommen.<br />

2) Die Sohl- und Böschungsstabilität des Selchower Flutgrabens ist grundsätzlich auf der Grundlage<br />

der anstehenden örtlichen Bedingungen nachzuweisen.

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