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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 98 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Verhältnisse dies zulassen. Die Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld wird zu<br />

gegebenem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG angepasst werden.<br />

2 Auflagen zur Funktionsfähigkeit<br />

2.1 Flugwetterberatung<br />

Es sind die notwendigen organisatorischen, baulichen und technischen Voraussetzungen für eine fachgerechte<br />

Flugwetterberatung zu schaffen. Zwischen Flughafenunternehmer und Deutschem Wetterdienst<br />

(DWD) sind dazu gemäß den Richtlinien zur „Durchführung meteorologischer Dienste an Verkehrsflughäfen<br />

und Verkehrslandeplätzen für Regionalluftverkehre mit Flugplatzkontrolldienst sowie an<br />

unkontrollierten Flugplätzen mit Luftraum F“ des DWD und den „Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb“<br />

des BMVBW Vereinbarungen zur Bereitstellung von Flugplatz-Wetterdaten zu treffen.<br />

2.2 Hindernisfreiheit<br />

Die Träger des Vorhabens haben die maßgeblichen Start- und Landebahnenstreifen und die Hindernisbegrenzungsflächen<br />

auch außerhalb des Flughafengeländes frei von Hindernissen im Sinne von Anhang<br />

14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO zu halten.<br />

2.3 Flugsicherung<br />

Der endgültige Standort des Kontrollturmes der Flugsicherung (Tower) und der für das Flugsicherungsunternehmen<br />

notwendigen Nebenanlagen einschließlich Flugsicherungseinrichtungen ist im Rahmen<br />

der Ausführungsplanung im Einvernehmen mit dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen. Die Träger<br />

des Vorhabens haben im Einvernehmen mit dem Flugsicherungsunternehmen zu gewährleisten,<br />

dass durch die Errichtung von Bauwerken keine Flugsicherungseinrichtungen gestört werden.<br />

2.4 Rettungs- und Feuerlöschwesen<br />

Zur Gewährleistung eines ausreichenden Rettungs- und Feuerlöschdienstes auf dem Verkehrsflughafen<br />

Berlin-Schönefeld sind die Anforderungen und Empfehlungen des Anhangs 14 zum Abkommen über<br />

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO zu erfüllen.<br />

2.5 Vermeidung von Vogelschlägen<br />

1) In Absprache mit dem Deutschen Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr<br />

DAVVL e. V. haben die Träger des Vorhabens beginnend mindestens ein Jahr vor Inbetriebnahme<br />

der neuen Start- und Landebahn ein mehrjähriges Radar-Vogelzug-Beobachtungsprogramm für<br />

den Nahbereich des Flughafens durchzuführen. Sofern es sich aufgrund der Ergebnisse des Beobachtungsprogramms<br />

als notwendig erweist, haben die Träger des Vorhabens zur dauerhaften<br />

Durchführung routinemäßiger Vogelbeobachtungen ein „Vogelzug-Radar“ zu installieren und ein<br />

raumbezogenes Warn- und Vorhersageverfahren zu entwickeln.<br />

2) In Anlehnung an die „Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen für die<br />

Tätigkeit der Vogelschlagbeauftragten und der Bird Control an Verkehrsflughäfen“ haben die Träger<br />

des Vorhabens einen Vogelschlagbeauftragten zu bestellen und eine entsprechende „Bird Control“<br />

einzurichten. Die Tätigkeit des Vogelschlagbeauftragten und der „Bird Control“ orientiert sich an den<br />

o. g. Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen. Die fachliche Qualifika-

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