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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1043 von 1171<br />

Betriebsfläche entsprechend dem Planfeststellungsantrag zu Buche schlagen, auf Konversionsflächen<br />

oder anderen versiegelten Flächen stattfinden sollen.<br />

Aus den Planänderungen ergibt sich für die (02) ein weiterer Verlust von Pachtflächen. Es handelt<br />

sich um 0,5901 ha Erwerb, 0,0011 ha vorübergehende Inanspruchnahme und 0,1256 ha dauerhafte<br />

Beschränkung; insgesamt also 0,7168 ha. Zusammen mit der bereits ursprünglich vorgesehenen<br />

Inanspruchnahme ergibt sich für den Betrieb eine betroffene Fläche von 16,6677 ha.<br />

Eine Existenzgefährdung der (02) infolge des Flächenentzugs durch das Vorhaben wird von der<br />

Planfeststellungsbehörde nicht angenommen, da nach den Angaben in der Einwendung lediglich<br />

0,53 % bzw. nach den Angaben im Sachstandsbericht der Träger des Vorhabens lediglich 0,5 %<br />

der Betriebsfläche betroffen ist. Hinzu kommt eine Betroffenheit von 0,02 % der Betriebsfläche infolge<br />

der Planänderungen. In der Rechtsprechung wurde für einen Betrieb mit einer Wirtschaftsfläche<br />

von 230 ha bei 4 % Flächeninanspruchnahme eine „Bagatellgrenze“ angenommen. Erst mit<br />

Überschreitung der 4-%-Schwelle könne der Flächenverlust als erheblich bezeichnet werden, ohne<br />

dass damit bereits von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden könne. (VGH Baden Württemberg,<br />

5 S 334/95, 17.11.1995) Diese „Bagatellgrenze“ wird vorliegend nicht erreicht.<br />

Für den Flächenentzug und die daraus resultierende Betriebsbeeinträchtigung steht der (02) ein<br />

Entschädigungsanspruch zu. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist unter Zugrundelegung<br />

der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft zu ermitteln.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht nicht davon aus, dass es durch die Versiegelung der Flächen für<br />

den Bau der Start- und Landebahn zu einem Absinken der Grundwasserstände im Bereich des<br />

Großmachnower Sees kommt, die zu einer Gefährdung des Betriebes und somit zu einer unzumutbaren<br />

Beeinträchtigung führen, die einen finanziellen Ausgleich erfordern.<br />

Das Abflussregime des Zülowgrabens wird durch das Niederungssystem entlang der Autobahn A1<br />

bestimmt. Die in der Einwendung vorgebrachte Argumentation, dass durch die Versiegelung im<br />

Flughafenbereich ein Absinken der Grundwasserstände in der Umgebung des im Unterlauf des Zülowgrabens<br />

liegenden Großmachnower Sees zu erwarten seien, ist fachlich nicht nachvollziehbar.<br />

Entsprechend sind dadurch verursachte Auswirkungen auf die Erträge der landwirtschaftlichen Flächen<br />

nicht zu erwarten.<br />

Die Träger des Vorhabens haben zugesagt, eine einvernehmliche Regelung mit dem Betrieb anzustreben.<br />

Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen sein, müssten die für das Vorhaben<br />

erforderlichen Flächen im Enteignungsverfahren beschafft werden. Insoweit wird auf die Ausführungen<br />

im Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“,<br />

ab Seite 970, verwiesen.<br />

Durch die Zusage der Träger des Vorhabens, zuletzt im Sachstandsbericht vom 31.07.2003, ein<br />

Gutachten zur Beeinträchtigung der (02) einzuholen und eine darauf basierende Entschädigungsvereinbarung<br />

anzustreben, werden die Interessen des Betriebes aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

im größtmöglichen Umfang gewahrt. Das Interesse des Betriebes an der Erhaltung seiner<br />

gesamten Betriebsflächen muss hinter dem öffentlichen Interesse am Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

zurücktreten.

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