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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 908 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

18.4.1 Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zum Themenkomplex Rüstungsaltlasten/militärische<br />

Altlasten/Kampfmittelbelastung<br />

Neben der Stellungnahme des staatlichen Munitionsbergungsdienstes wurde im Rahmen der Stellungnahmen<br />

der Träger öffentlicher Belange und der Einwendungen zum Themenkomplex Rüstungsaltlasten/militärische<br />

Altlasten/Kampfmittelbelastung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:<br />

Der Flughafen sei heute noch mit Altlasten aus den Weltkriegen kontaminiert. Dennoch würden Munitionsbelastungen<br />

von den Untersuchungen ganz ausgeschlossen, obwohl große Bereiche des Flughafengeländes<br />

Schießplätze gewesen seien. Nitroderivate seien hochtoxisch und würden nicht berücksichtigt.<br />

Die historische Betrachtung sei oberflächlich erfolgt. Es wird gefordert, Untersuchungen auf militärische<br />

Altlasten durchzuführen, wobei bestimmte Stoffe, auf die die Untersuchungen zu erstrecken seien, benannt<br />

werden. Es werden einzelne ALVF aufgezählt, die aus Sicht der Einwender in diesem Zusammenhang<br />

relevant sind (A1, A2, A4, A6, A7, A8, A9, A11, A12, A14). Insbesondere wird auf die „Erprobungsstelle<br />

und den Schießstand der Gemeinde Diepensee“, die „Forschungs- und Erprobungsstelle<br />

der Henschel-Werke“ sowie Schießstände der Wehrmacht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von<br />

diesen Flächen ausgehende Gefahr zu prüfen, sowie Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Eine Berücksichtigung<br />

des Flak-Stützpunktes, der im zweiten Weltkrieg stark bombardiert worden sei, wurde<br />

gefordert.<br />

18.4.2 Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde<br />

Eine Belastung des vom Vorhaben überplanten Bereichs mit Rüstungsaltlasten/militärischen Altlasten/Kampfmitteln<br />

steht einer Eignung des Geländes für das Ausbauvorhaben nicht entgegen. Durch die<br />

durchgeführten Untersuchungen ist das für das Vorhaben relevante Gelände aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

in ausreichendem Maße auf Rüstungsaltlasten/militärische Altlasten untersucht worden.<br />

Auf Grundlage der Untersuchungserkenntnisse werden zu einzelnen ALVF Auflagen erteilt, durch die<br />

sichergestellt werden kann, dass von den ALVF im Zusammenhang mit dem Ausbauvorhaben keine<br />

Gefährdungen ausgehen. Hinsichtlich möglicher Kampfmittelfunde wird die Auflage „Kampfmittelbehandlung“<br />

im Abschnitt Bauphase erteilt.<br />

Die Einschätzung des staatlichen Munitionsbergungsdienstes wird von der Planfeststellungsbehörde<br />

aufgenommen. Deshalb wird die Auflage erteilt, den staatlichen Munitionsbergungsdienst im weiteren<br />

Verfahren zu beteiligen, um die weitere Vorgehensweise zur Kampfmittelerfassung und -räumung abzustimmen.<br />

Die Tatsache, dass keine Munitionsfreiheitsbescheinigung vorab erteilt wird, ist für das Verfahren<br />

unschädlich. Durch die Beiziehung des staatlichen Munitionsbergungsdienstes wird im Fall von<br />

Munitionsfunden ein ordnungsgemäßes Vorgehen sichergestellt, das die von den Munitionsfunden ausgehende<br />

Gefahr minimiert.<br />

Im Rahmen der Überarbeitung des technischen Gutachtens Altlasten (M 20) wurden auch Rüstungsaltlastenverdachtsstandorte<br />

berücksichtigt.<br />

Für die ALVF A10, A11, A15, A19 und A21 wurde eine historisch-deskriptive Recherche durchgeführt,<br />

um den Untersuchungsumfang auf die entsprechenden rüstungsrelevanten und nutzungsspezifischen<br />

Parameter festlegen zu können. Auf Basis der gewonnenen Untersuchungsergebnisse wurden die<br />

ALVF A10, A11, A15 und A19 aus dem Altlastenkataster entlassen, da ein Gefährdungspotential für die<br />

Schutzgüter Boden und Grundwasser nicht ableitbar ist.

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