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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 502 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

hiermit planfestgestellten Umfang hinaus trifft die Vorhabensträger keine Verpflichtung, zerschnittene<br />

Wegebeziehungen umzuorientieren bzw. wieder herzustellen.<br />

Die mit der Planung verbundene Zerschneidungswirkung für den Straßenverkehr ist nicht unzumutbar.<br />

Zwar sind die Wegeverbindungen zukünftig teilweise länger, jedoch ist der Flughafenstandort auf allen<br />

Seiten von sehr leistungsfähigen vierstreifigen Bundesstraßen und nahezu unbegrenzt leistungsfähigen<br />

sechsstreifigen Autobahnen umgeben. Die durch die Baumaßnahme zerschnittenen Straßen und Wege<br />

bleiben über das vorhandene rückwärtige Straßen- und Wegenetz an die nächstgelegenen Knotenpunktbereiche<br />

angebunden. Dadurch wird grundsätzlich für alle Ziele eine schnelle Erreichbarkeit gewährleistet,<br />

insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Interessen der Gemeinden sowie der Nutzer und Anlieger der<br />

Straßen in ihre planerische Entscheidungsfindung einbezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die<br />

Interessen durch die planfestgestellte Lösung angemessen berücksichtigt sind. Die mit dem Vorhaben<br />

verbundenen Mehrwege sind nicht unzumutbar lang. Entschädigungsansprüche für diese Mehrwege<br />

bestehen nicht.<br />

Es gibt keinen Individualanspruch darauf, dass jeweils die kürzeste Wegeverbindung zwischen verschiedenen<br />

Zielen unverändert für die Zukunft fortbesteht (OVG NW vom 17.01.1979, Az.: 9 A 1937/75;<br />

BVerwG vom 29.04.1977, DVBl. 77, 861; VG Minden vom 29.06.1981, Az.: 5 K 1460/80). Das Vertrauen<br />

auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Verkehrsanbindung einer Anliegerstraße ist<br />

ebenfalls nicht geschützt [OVG NW vom 19.09.1980, Az.: 9 A 1857/77; BGH vom 08.02.1971, BGHZ<br />

55, 261 (264); OVG NW vom 23.01.1981, Az.: 9 A 998/79)].<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs<br />

öffentlicher Straßen (hier: Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen).<br />

Für Erschwernisse, die durch Einschränkungen des Gemeingebrauchs hervorgerufen werden,<br />

wird kein Ersatz der Mehraufwendungen bzw. auf Ausgleich gewerblicher Nachteile geleistet.<br />

Grundsätzlich besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Errichtung und die Widmung und damit die<br />

Eröffnung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße, noch haben die Teilnehmer am schlichten<br />

Gemeingebrauch einen Anspruch darauf, dass die Widmung und die durch sie eröffnete Möglichkeit<br />

der Teilnahme am Gemeingebrauch unverändert aufrecht erhalten werden, eine (Teil-)Einziehung also<br />

unterbleibt. Die Teilnehmer am Gemeingebrauch werden durch die rechtmäßige (Teil-)Einziehung einer<br />

öffentlichen Straße nicht in gesicherten Rechten beeinträchtigt. Sie werden vielmehr allenfalls in ihren<br />

wirtschaftlichen Interessen berührt, die einen Rechtsanspruch auf unveränderte Beibehaltung der Widmung<br />

jedoch nicht begründen können.<br />

Das heißt, der Verkehrsteilnehmer hat prinzipiell keinen individuellen Anspruch auf die Herstellung,<br />

Erhaltung oder Beseitigung einer bestimmten öffentlichen Straße.<br />

Veränderungen im Straßennetz stellen keinen enteignenden Eingriff gegenüber den von diesen Veränderungen<br />

betroffenen Teilnehmern am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße dar. Die Planfeststellungsbehörde<br />

geht davon aus, dass die Einwender durch den Wegfall der aus ihrer Sicht vorteilhaften<br />

Straßenverbindung nur unerheblich mittelbar betroffen sind. Diese Beeinträchtigungen sind von den<br />

Einwendern ohne Ausgleich hinzunehmen.<br />

Die Verkehrsteilnehmer einschließlich Rettungsfahrzeugen im Notfall können die neugestalteten und<br />

sehr leistungsfähigen übergeordneten Straßen (B 96, B 96a, BAB 113n, BAB 10) nutzen, so dass trotz

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