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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1063 von 1171<br />

Soweit in den Einwendungen Ersatzforderungen mit der Begründung erhoben werden, es würde die<br />

künftige Weiterentwicklung eines bereits bestehenden oder erst in Planung befindlichen Betriebs<br />

dadurch beeinträchtigt, dass das Kundenpotenzial verringert würde, werden die Ersatzforderungen<br />

zurückgewiesen. Auch Ersatzforderungen, die sich darauf stützen, dass der bestehende Kundenstamm<br />

bereits bestehender Betriebe beeinträchtigt würde, werden zurückgewiesen.<br />

Es besteht kein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74<br />

Abs. 2, Satz 3 VwVfGBbg.<br />

Gemäß §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2, Satz 3 VwVfGBbg haben Betroffene einen Anspruch auf<br />

Entschädigung in Geld, soweit nach § 74 Abs. 2, Satz 2 VwVfGBbg den Trägern des Vorhabens<br />

aufzuerlegende Vorkehrungen oder Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung<br />

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Von<br />

dem Begriff „untunlich“ i. S. d. § 74 Abs. 2, Satz 3 VwVfGBbg wird auch die mangelnde Eignung<br />

von Vorkehrungen bzw. Anlagen erfasst (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 74, Rn 128).<br />

Ein entsprechender Anspruch setzt nachteilige Wirkungen auf ein „Recht“ voraus. Solche sind vorliegend<br />

nicht gegeben.<br />

Als betroffenes Recht Dritter kommt bei den hier in Frage stehenden Einwendungen das Recht am<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i. S. d. Art. 14 GG in Betracht. Der Eigentumsschutz<br />

für den Gewerbebetrieb bezieht sich nicht nur auf den Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung,<br />

sondern auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen, soweit es einen durch die<br />

Zusammenfügung sachlicher und persönlicher Mittel geschaffenen Betrieb aufweist (Papier, in:<br />

Maunz-Dürig, GG, Art. 14, Rn 98). Somit sind auch freiberufliche Tätigkeiten erfasst.<br />

Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt hier jedoch aus<br />

folgenden Gründen nicht vor:<br />

Beabsichtigte Betriebserweiterungen gehören nicht zur geschützten Rechtsposition des Inhabers<br />

eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Diese sind ausschließlich der von Art. 12<br />

GG geschützten Berufsfreiheit zuzuordnen. (Papier, a.a.O., GG, Art. 14, Rn 693)<br />

Die Gewinnung künftiger Kunden, sowie der Erhalt des bestehenden Kundenstamms durch bereits<br />

bestehende Gewerbebetriebe wird ebenfalls nicht vom Recht am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb geschützt.<br />

Geschützt wird vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alles, was in seiner<br />

Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht.<br />

Die Erstreckung des Eigentumsschutzes des Gewerbebetriebes auf alles das, was in seiner Gesamtheit<br />

den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht, führt jedoch nicht<br />

dazu, dass alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst würden, die sich<br />

irgendwie wertsteigernd, wertbegründend oder werterhaltend auf den Gewerbebetrieb auswirken.<br />

Art. 14 GG schützt nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche, ebenso nicht bloße Verdienstmöglichkeiten,<br />

allgemeine Gegebenheiten innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet und die<br />

keinen Bezug zu dem einzelnen Gewerbebetrieb haben, auch wenn sie für das Unternehmen und<br />

seine Rentabilität von erheblicher Bedeutung sind. Ebenfalls nicht geschützt sind in der Zukunft liegende<br />

Chancen (Papier, a.a.O. Art. 14, Rn 95 - 101, Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004,

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