18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 894 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Rasteruntersuchung aller ALVF ist weder üblich, noch ist sie ökonomisch sinnvoll.<br />

Das BBodSchG sieht bei Vorliegen eines Altlastenverdachts in § 9 Abs. 1 vor, dass zur Ermittlung des<br />

Sachverhalts die „geeigneten Maßnahmen“ zu treffen sind. Welche Maßnahmen geeignet sind, kann<br />

nicht allgemein bestimmt werden; die Festlegung der Maßnahmen liegt im Einzelfall jeweils im Ermessen<br />

der unteren Bodenschutzbehörde. Es geht nicht darum, alle theoretisch in Betracht kommenden<br />

Untersuchungen anzustellen, sondern diejenigen, die bei effektivem und kostensparenden Mittelansatz<br />

konkret zuverlässige Erkenntnisse über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, sowie ggf. über<br />

die Art, die Menge und das Gefahrenpotenzial von Schadstoffen in den Umweltkompartimenten (Boden,<br />

Grundwasser etc.) erwarten lassen. Von § 9 Abs. 1 BBodSchG i. V. m. der BBodSchV sind alle Informationsbeschaffungsmaßnahmen<br />

erfasst, die eine Bejahung oder Verneinung des Vorliegens einer schädlichen<br />

Bodenveränderung oder Altlast ermöglichen. Damit wird das gesamte Spektrum behördlicher<br />

Ermittlungstätigkeit erfasst, wobei sich der Umfang der Maßnahmen am Einzelfall zu orientieren hat.<br />

Anhand des Einzelfalls ist zu entscheiden, welche Kriterien einschlägig sind und mit welchem Gewicht<br />

sie zu berücksichtigen sind. (Frenz, BBodSchG, Kommentar, 1. Auflage 2000, § 9, Rn. 19 bis 25) Diese<br />

Vorgaben des BBodSchG fordern eine Rasteruntersuchung aller ALVF nicht, da eine solche eine<br />

gleichförmige, nicht dem Einzelfall angepasste Untersuchung sämtlicher ALVF bedeuten würde.<br />

Das mit den Fachbehörden abgestimmte sogenannte 10-Punkte-Programm ist durch die aufgrund der<br />

Erkenntnisse des Anhörungsverfahrens durchgeführten weiteren Untersuchungen, soweit für die jeweiligen<br />

Altlastenverdachtsflächen erforderlich, bis zum Punkt 9 abgearbeitet. In Abstimmung mit den zuständigen<br />

Behörden kann die Sanierungsplanung (Arbeitsschritt 10) im Rahmen der konkreten Bauplanung<br />

erfolgen. Dies ist auch unter ökonomischen Aspekten sinnvoll.<br />

Eine Sanierung sämtlicher Altlasten vor Beginn der Bauphase ist weder erforderlich noch ökonomisch<br />

sinnvoll. Dem Risiko der Grundwasserverunreinigung wird außer durch die baubegleitenden Untersuchungen,<br />

die in den Auflagen zu den einzelnen ALVF angeordnet werden, durch das Grundwasser- und<br />

Altlastenmonitoring wirksam begegnet. Baubegleitende Sanierungsmaßnahmen entsprechen auch dem<br />

Stand der Technik. Die Menge und räumliche Verteilung der Schadstoffe sind im Rahmen der abschließenden<br />

Gefährdungsabschätzung ausreichend untersucht worden.<br />

Der ursprünglich insbesondere auch von den Fachbehörden vorgetragene Einwand, die Untersuchungen<br />

seien nicht ausreichend gewesen, ist damit ausgeräumt. Dies gilt insbesondere, da die Fachbehörden<br />

an der Planung und Bewertung der nachträglich durchgeführten Untersuchungen maßgeblich beteiligt<br />

waren.<br />

Eine Bewertung der Sanierungskosten, der Sanierungsdauer und des Sanierungsumfangs ist vor Planung<br />

der Sanierung nicht erforderlich. Es gibt in den Untersuchungsberichten keine Hinweise darauf,<br />

dass eine Sanierung der Altlasten nicht möglich wäre oder die Sanierung einen zeitlichen bzw. finanziellen<br />

Rahmen hätte, der einer Verwirklichung des Vorhabens entgegen stehen könnte.<br />

Soweit die Forderungen aus den Einwendungen und Stellungnahmen nicht berücksichtigt wurden, werden<br />

sie als unbegründet zurückgewiesen.<br />

18.2 Altlasten/Altlastenverdachtsflächen (ALVF)<br />

Die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />

drei Stellungnahmen abgegeben, in denen zu den einzelnen ALVF jeweils detaillierte Erläu-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!