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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 140 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

12.3.1.1 Allgemeine Auflagen<br />

1) Bau und Betrieb der den jeweiligen Flächen zugeordneten Regenentwässerungssysteme hat gemäß<br />

§ 18b WHG so zu erfolgen, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere<br />

nach § 7a WHG (Einhaltung Stand der Technik) erfüllt werden. Im Übrigen gelten für den Bau<br />

und Betrieb die allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />

2) Es ist zu gewährleisten, dass die Versickerung keinen nachteiligen Einfluss auf benachbarte Gebiete,<br />

insbesondere Bebauungen, ausübt. Infolge der örtlichen Nähe des bewohnten Gemeindeteils<br />

Rotberg im Ortsteil Waltersdorf der Gemeinde Schönefeld zur Versickerungsmulde ist vor Beginn<br />

der Versickerung eine geeignete Beweissicherung der Bebauung in Rotberg durchzuführen.<br />

3) Am Standort der geplanten Versickerungsmulde sind am südlichen Rand der Mulde 3 Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen<br />

einzurichten. Das Messnetz ist so zu errichten, dass es vor Beginn<br />

von Baumaßnahmen betriebsbereit ist und eine eingehende Beschreibung der Grundwasserbeschaffenheit<br />

am Standort der Versickerungsmulde (Beweissicherung) erfolgen kann.<br />

12.3.1.2 Auflagen zum Aufbau der Versickerungsmulde<br />

1) Die Sohle der Versickerungsmulde muss auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand<br />

unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundwasseraufhöhung infolge des Betriebes der Versickerungsmulde<br />

über der Grundwasseroberfläche liegen. Die Einhaltung eines Sohlabstandes von mindestens<br />

1 m zur mittleren Grundwasseroberfläche ist zu gewährleisten. Im Zuge der weiteren Planung<br />

kann der erforderliche Sohlabstand infolge genauerer Kenntnisse (z. B. vertiefende Baugrunduntersuchungen,<br />

exakte Höhenlagen der baulichen Anlagen) in Abstimmung mit der unteren<br />

Wasserbehörde korrigiert werden. Der Planfeststellungsbehörde und den Fachbehörden ist eine<br />

Darstellung der mittleren Grundwasserstände, der mittleren Hochgrundwasserstände sowie der<br />

höchsten zu erwartenden Grundwasserstände an ausgewählten, charakteristischen Punkten der<br />

Versickerungsmulde zu übergeben.<br />

2) Die Versickerungsleistung der Mulde ist in Abhängigkeit von den Grundwasserständen der Planfeststellungsbehörde<br />

nachzuweisen. Dabei sind die in bedeutendem Maße wirksamen Sickerflächenanteile<br />

(Sohle und Böschung) auszuweisen. Um die Sickerfähigkeit des Untergrundes besser<br />

auszunutzen, können beim südwestlichen Teil der Versickerungsmulde gering durchlässige Bereiche<br />

mit durchlässigem Bodenmaterial ausgetauscht werden.<br />

3) Die Versickerung hat auch über den westlichen Teil der Mulde, zu erfolgen. Zur Überwachung und<br />

Beweissicherung ist ein anlagenorientiertes Grundwasserbeobachtungsnetz bezüglich der Erfassung<br />

der Grundwasserstände in das Monitoring Grundwasser aufzunehmen, dafür sind im Bereich<br />

der Versickerungsmulde mindestens zwei Messstellen und darüber hinaus nördlich von Rotberg (im<br />

Bereich zwischen dem Westteil der Versickerungsmulde und des bewohnten Gemeindeteils Rotberg<br />

im Ortsteil Waltersdorf der Gemeinde Schönefeld) und am Nordrand des Brunnluchs sowie im<br />

Brunnluch selbst zur Beweissicherung umgehend zu errichten und in das Monitoringkonzept aufzunehmen.<br />

Die Festlegung von oberen Grenzwerten und die Verortung der Messstellen hat in Absprache<br />

mit der oberen Wasserbehörde zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Absprache ist der Planfeststellungsbehörde<br />

mitzuteilen. Vor Beginn der Baumaßnahme sind bereits Vorschläge zu erarbeiten<br />

und mit der oberen und der unteren Wasserbehörde abzustimmen, mit welchen Maßnahmen<br />

bei einer Überschreitung des Grenzwasserspiegels eingeschritten werden soll.

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