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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1019 von 1171<br />

(116) (5.720 m²), 133 (116) (5.435 m²) und in der Gemarkung Diepensee, Flur 2 die Flurstücke 1/1<br />

(63.052 m²), 66/4 (14.316 m²), 151/1 (2.243 m²), 154/5 (3.828 m²), 176/2 (1.734 m²) und 134 (978 m²),<br />

die sämtlich vollständig zum Erwerb für die Flughafenbetriebsfläche in Anspruch genommen werden. Ihr<br />

Hinweis darauf, dass diese Flächen nicht mehr sinnvoll nutzbar seien, ist offenbar dahin zu verstehen,<br />

dass sie der bisherigen wirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.<br />

In Kienberg ist ein Grundstück der Eigentümerin betroffen (Gemarkung Waltersdorf, Flur 1, Flurstück<br />

134, 978 m²), das mit der Bezeichnung Gutshof Kienberg gemeint sein könnte. Es wird mit 830 m² zum<br />

Erwerb in Anspruch genommen, davon 51 m² für das Flughafengelände und 779 m² für die Straße,<br />

nämlich für die Anbindung des Flughafens an die B 96a. Weitere 101 m² werden für trassennahe Ausgleichsmaßnahmen<br />

dauerhaft beschränkt.<br />

Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben überwiegt das Interesse des Eigentümers an der<br />

Erhaltung des Eigentums und der Nutzung der Grundstücke auch soweit es sich um die Inanspruchnahme<br />

von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen handelt, vgl. die Ausführungen<br />

zu GEV-Nr. 0043. Die Grundstücke werden für die Betriebsfläche des Flughafens sowie die<br />

Verkehrsanbindung benötigt. Die Konfiguration der Flugbetriebsflächen wurde mit dem geringsten zur<br />

Funktionsfähigkeit des Flughafens erforderlichen Flächenverbrauch konzipiert (vgl. Abschnitt C.II.7<br />

„Flughafenausbau“, ab Seite 404).<br />

Die Anbindung an die B 96a ist für die Verkehrsanschließung des Flughafens erforderlich und kann<br />

nicht verschoben werden (vgl. C.II.8 „Straßenbauliche Folgemaßnahmen“, ab Seite 479). Der Trassenverlauf<br />

der Anbindung ist durch die Lage zwischen dem Flughafengelände und der BAB 113n vorgegeben.<br />

Die trassennahe Ausgleichsmaßnahme kann ebenfalls nicht verlegt werden, vor allem weil sie der landschaftsgerechten<br />

Einbindung der Straße dient.<br />

Zu den Plänen der Einwenderin, den Standort für die Umsiedlung von Unternehmen aus Diepensee zu<br />

nutzen, ist zu sagen, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten durch Art. 14 GG<br />

nicht geschützt sind (vgl. die Ausführungen zu Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190). Außerdem haben<br />

alle Unternehmen aus Diepensee die Möglichkeit, am Umsiedlungsort Deutsch Wusterhausen ihr Gewerbe<br />

weiter auszuüben.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00741<br />

Einer der Eigentümer trägt vor, dass er auf dem Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 213<br />

einen Gartenbaubetrieb mit intensiver gärtnerischer Produktion, einer Gewächshauswirtschaft und Verkaufseinrichtung<br />

mit vier Beschäftigten betreibe. Durch die Inanspruchnahme des Grundstücks für die<br />

Schienenanbindung werde seine Existenz ökonomisch ernsthaft gefährdet.<br />

Zur Planänderung Nr. 03 hat der Einwender eine weitere Einwendung erhoben, in der er vorträgt, dass<br />

die auf den Grundstücken Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 309 (73) und 310 (73) gelegenen Wiesen<br />

zur Heu- und Futtergewinnung für seinen Betrieb unentbehrlich seien. Da fast die gesamte Fläche<br />

verloren gehe, sei die Existenz seines Betriebes bedroht. Er kritisiert, dass mit seiner Erbengemeinschaft<br />

nicht über Kauf oder Austauschflächen gesprochen worden sei und dass ihm nicht klar sei, wie er<br />

seine Flächen erreichen solle.

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