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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 678 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung<br />

von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Eine Ausnahme kommt<br />

nur in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht<br />

[BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556 (557)].<br />

Die - von mehreren Einwendern geforderte - generelle Berechnung von Summenpegeln in den schalltechnischen<br />

Untersuchungen wird von der Planfeststellungsbehörde abgelehnt. Gemäß § 41 Abs. 1<br />

BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße sicherzustellen, dass „durch diese“<br />

keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können,<br />

die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

stellt § 41 BImSchG allein auf die von dem in Frage stehenden Verkehrsweg ausgehenden<br />

Geräusche ab [BVerwG vom 21.03.1996, DVBl. 1996, 916 (918)]. Nach Abschnitt C.VI Nr. 10.6<br />

VLärmSchR 97 ist der Beurteilungspegel gemäß § 3 der 16. BImSchV zu berechnen (BVerwG vom<br />

06.02.1992, Buchholz 406.25 zu § 43 BImSchG Nr. 1); das Berechnungsverfahren ist in der Anlage 1<br />

zu § 3 der 16. BImSchV vorgegeben. Es ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der 16. BImSchV nur auf<br />

die durch den neu gebauten oder wesentlich geänderten Verkehrsweg verursachten Immissionen abzustellen<br />

(vgl. Begründung in Beschluss des Bundesrates, BR-DS. 661/89 - Beschluss). Der hierfür maßgebliche<br />

Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen<br />

durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln [vgl. BVerwG vom 21.03.1996,<br />

DVBl. 1996, 916 (917); BVerwG vom 26.01.2000, Az:4 VR 53/99; BVerwG vom 05.06.2003, Az:<br />

4 BN 19/03].<br />

Eine Berücksichtigung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte (ausnahmsweise)<br />

geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken<br />

mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die<br />

mit einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Leben, die Gesundheit oder die Substanz des Eigentums<br />

verbunden ist. Die Bewertung darf nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte<br />

abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Beurteilung<br />

des Einzelfalles ziehen. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle sieht der Bundesgerichtshof<br />

in Wohngebieten im allgemeinen bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis<br />

65 dB(A) nachts [BGH vom 16.03.1995, NJW 1995, 1823 (1824)].<br />

An keinem Immissionsort werden Lärmbelastungen in diesem Ausmaß erreicht . Die von einigen Einwendern<br />

befürchteten gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkungen - d. h. ab 60 bis 65 dB(A) nachts<br />

und/oder ab 70 bis 75 dB(A) tags durch Summation des Lärms der straßenbaulichen Folgemaßnahmen<br />

des Flughafenausbaus mit vorhandenen vergleichbaren Lärmquellen, insbesondere die Straßen<br />

BAB 113n, B 96a, L 75(alt) und die Bahnlinien, können durch logische Erwägungen ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Das Ergebnis der Addition zweier Lärmpegel liegt im Fall der Energieäquivalenz höchstens 3 dB(A)<br />

über dem größeren Pegel. Liegt der Pegel einer zweiten Schallquelle um 10 dB(A) oder mehr unter dem<br />

Pegel einer anderen (gleichartigen) Schallquelle, ist der Summenpegel nahezu gleich dem höheren<br />

Pegel. Im Bereich der hiermit planfestgestellten straßenbaulichen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus<br />

werden grundsätzlich alle Immissionsgrenzwertüberschreitungen (u. a. durch rücksichtsvolle Planung<br />

und Einsatz aktiver Lärmschutzmaßnahmen) vermieden. Es sind keine Immissionsorte bekannt,<br />

an denen die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bereits durch den vorhandenen Straßen- bzw. Eisenbahnlärm<br />

(annähernd) erreicht bzw. überschritten wäre.<br />

Die Beurteilungspegel an der - von den straßenbaulichen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus<br />

betroffenen - schützenswerten Bebauung liegen unter 64/54 dB(A) tags/nachts (meist weit darunter).

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