18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 786 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine getrennte Fassung und Entsorgung der Fäkalabwässer ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich:<br />

Die Fäkalien aus den Flugzeugtoiletten werden nach einer mechanischen Vorbehandlung (Zerkleinerung)<br />

ohne weitere Vorbehandlung dem Schmutzwasser zugegeben. Fäkalabwässer aus Chemikalientoiletten<br />

zeichnen sich zwar durch höhere Schmutzstoffkonzentration und durch den Gehalt an bioziden<br />

Wirkstoffen aus. Unter Berücksichtigung der Auflagen ergeben sich hieraus jedoch keine negativen<br />

Auswirkungen.<br />

Die Berliner Wasserbetriebe haben als Betreiber der Kläranlage Waßmannsdorf das Entsorgungskonzept<br />

der Mitbehandlung von Schmutzwasser im Klärwerk Waßmannsdorf grundsätzlich bestätigt.<br />

Im Übrigen wird den geltend gemachten Bedenken durch die Auflagen zum Thema Flugzeugtoilettenentsorgung<br />

Rechnung getragen. Danach hat die Entsorgung von Inhalten mobiler Toiletten mit Sanitärzusätzen<br />

nach den Empfehlungen der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zu erfolgen.<br />

15 Natur und Landschaft<br />

15.1 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung<br />

der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit den Belangen des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege vereinbar ist. Die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

sind angemessen berücksichtigt.<br />

Durch das Vorhaben werden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht, die zum größten<br />

Teil nicht vermieden oder vermindert werden können, ohne die Planungsziele in Frage zu stellen. Obwohl<br />

die Ausgleichspotenziale voll ausgeschöpft wurden, ist ein überwiegender Teil der Eingriffe nicht<br />

ausgleichbar. Diese Eingriffe werden zugelassen, da die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange<br />

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen.<br />

15.1.1 Rechtsgrundlagen<br />

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange im Rahmen der<br />

Abwägung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Belangen von Natur und<br />

Landschaft vereinbar ist. Die naturschutzrechtlichen Regelungen der §§ 10, 12, 13, 14 und 15<br />

BbgNatSchG a.F., § 14 NatSchGBln i. V. m. § 18 ff. BNatSchG sind dabei zu beachten.<br />

Trotz der Novelle des BNatSchG und des BbgNatSchG ist das Vorhaben noch aufgrund der §§ 10 bis<br />

18 BbgNatSchG in der alten Fassung zu beurteilen. Die § 18 ff. BNatSchG sind Rahmenrecht für die<br />

Landesgesetzgebung (§ 11 BNatSchG). Die Novelle des BNatSchG ist zwar mittlerweile durch das<br />

Landesrecht umgesetzt worden, aber nach der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 1 BbgNatSchG n.F.<br />

sind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens begonnene Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 bis 18 des<br />

BbgNatSchG a.F. zu Ende zu führen. Insofern ist trotz der Veränderungen durch die Novelle des<br />

BNatSchG und des BbgNatSchG die naturschutzfachliche Abwägung weiterhin vor der Stufe der Kompensation<br />

durch Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Diese Stufenfolge ist auch im NatSchGBln vorgesehen.<br />

Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sieht die gestufte Abarbeitung somit folgendermaßen<br />

aus:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!