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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 401 von 1171<br />

Durch die neu gefassten landesplanerischen Grundlagen und das ergänzende Anhörungsverfahren zur<br />

Standortunterlage der Träger des Vorhabens vom 17.04.2003 sind diese Kritikpunkte überholt. Ungeachtet<br />

dessen halten viele Einwender und insbesondere gemeindliche Träger öffentlicher Belange die<br />

Standortwahl für verfehlt und auch nicht durch die ergänzende Unterlage vom 17.04.2003 für ausreichend<br />

dargetan.<br />

Die Träger des Vorhabens haben sich zur Standortfrage, auch zu Alternativen zum Ausbau des Flughafens<br />

Schönefeld als „Single-Airport“, auf die nach Auslegung der Planantragsunterlagen eingegangenen<br />

Einwendungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schriftlich und in den Erörterungsterminen<br />

mündlich geäußert. Mit der Vorlage einer ergänzenden Unterlage zur Prüfung von Ausbau-<br />

und Standortalternativen vom 17.04.2003 haben sie vertiefend dargelegt, warum andere Planungsvarianten<br />

nicht in Betracht kommen (siehe C.I „Verfahrensrechtliche Bewertung“, ab Seite 283). Bei Betrachtung<br />

der vorgebrachten und sich anbietenden Planungsvarianten unter Anlegung der nachfolgend<br />

dargelegten Bewertungskriterien gibt es keine vorzugswürdige Alternative, welche die Planziele unter<br />

geringerer Inanspruchnahme öffentlicher und privater Belange erreicht.<br />

Die sowohl in den Einwendungen als auch in den Erörterungsterminen geäußerte Kritik, dass es an<br />

einer Standortalternativenuntersuchung mangele, ist durch die Vorlage der „Stellungnahme“ der Träger<br />

des Vorhabens vom 17.04.2003 überholt. Die Darlegung der Träger des Vorhabens erfasst alle in Betracht<br />

zu ziehenden Standortalternativen. Sie genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UVPG<br />

(vgl. C.III „Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087). Er enthält die wesentlichen raumordnerischen<br />

und fachplanerischen Erwägungen.<br />

Aus den zu Jüterbog-Ost und Sperenberg dargestellten Erwägungen (siehe dort), können auch vorgeschlagene<br />

Konstellationen, wie der Betrieb einer Airport-City in Schönefeld mit Flugfeldern in Jüterbog-<br />

Ost und Sperenberg bei flughafeninterner Schnellverkehrsverbindung, keine vorzugswürdige Alternativlösung<br />

zum Ausbau des Flughafens Schönefeld darstellen. Bei solchen Varianten bleiben die Nachteile<br />

der Entfernung vom Hauptaufkommensgebiet, der fehlenden Einbindung in das Netz der übrigen Verkehrsträger<br />

und geringer wirtschaftlicher Entwicklungspotenziale und -impulse weiterhin bestehen.<br />

Es bedarf hierbei auch nicht der von Einwendern geforderten Untersuchung der Auswirkungen von Risikoversicherungsprämien<br />

im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen bei Flugzeugabstürzen. Hinsichtlich<br />

der Absturzrisiken wird auf die Ausführungen im Kapitel Flugsicherheit verwiesen. Wegen der höheren<br />

Siedlungsdichte ist zwar Schönefeld den stadtfern gelegenen Standorten mit geringerer Siedlungsdichte<br />

hinsichtlich der Auswirkungen eines potentiellen Flugzeugabsturzes unterlegen. Die stadtfernen<br />

Optionen bieten indes - wie ausgeführt - eine Fülle von Standortnachteilen. Allerdings ist festzustellen,<br />

dass der Standort Schönefeld gegenüber den innerstädtischen Standorten Tegel und Tempelhof den<br />

Vorteil erheblich geringerer Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes hat. Der Hinweis auf unterschiedliche<br />

Risikoversicherungsprämien berührt dagegen allein die wirtschaftliche Sphäre der Träger des Vorhabens<br />

und der Luftverkehrsgesellschaften, soweit deren Haftpflichtversicherungen gemeint sind, und<br />

ist nicht geeignet, die Standortnachteile aufzuwiegen. Dagegen hat die Planfeststellungsbehörde keine<br />

Erkenntnisse darüber, dass die Versicherungsprämien für Gebäudeversicherungen in irgendeiner Weise<br />

abhängig von der Lage des Grundstücks in der Umgebung eines Flughafens sind. Dies ist schon<br />

deshalb ausgeschlossen, weil Gebäudeversicherungen Schäden abdecken, bei denen ein Verursacher<br />

nicht haftbar gemacht werden kann, etwa im Fall von Unwetterschäden. Bei Flugzeugunfällen haftet<br />

dagegen die Drittschadenshaftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, und zwar unabhängig vom<br />

Verschulden der Beteiligten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§§ 33, 43 LuftVG).<br />

In einigen Einwendungen wird der Konsensbeschluss als eine rein politische Entscheidung kritisiert, die<br />

ein Unterlaufen der bundesrechtlich vorgegebenen Standortalternativenprüfung durch die Länderparla-

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