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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 170 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

10) Die Wassermengen, die nicht zur Versickerung gebracht werden können, dürfen solange in die<br />

Oberflächengewässer eingeleitet werden, wie eine freie Vorflut gewährleistet werden kann.<br />

11) Das in die Vorflut oder in das Grundwasser eingeleitete Sümpfungswasser muss frei von Verunreinigungen<br />

sein, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grund- und<br />

Oberflächenwassers beeinträchtigen können.<br />

Hinweis:<br />

Soweit im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gestattung wasserrechtlich relevanter Maßnahmen<br />

gleichzeitig die Erteilung von naturschutzrechtlichen Befreiungen beantragt wurde, wird darauf hingewiesen,<br />

dass diese unter den Entscheidungen zum Naturschutz behandelt werden.<br />

12.7 Monitoring<br />

Gemäß § 6 WHG, § 28 Abs. 2 BbgWG und § 36 Abs. 2 VwVfGBbg haben die Antragsteller ein Wassermonitoring<br />

durchzuführen. Grundlage hierfür ist ein Monitoringkonzept, das spätestens 2 Monate vor<br />

Beginn der Bauausführung von wasserrechtlich relevanten Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde<br />

nach Abstimmung mit den Fachbehörden zur Genehmigung vorzulegen ist. Das Monitoringkonzept soll<br />

aufgrund des „Konzeptes Wassermonitoring Flughafen Berlin-Schönefeld“ der WASY Gesellschaft für<br />

wasserwirtschaftliche Planung und Systemforschung mbH vom 25.02.03 entwickelt werden.<br />

Das Wassermonitoring hat nicht nur während der Bauphase zu erfolgen, sondern ist auch während des<br />

Betriebes des Flughafens weiterzuführen. Die Einzelheiten hierzu sind mit der Planfeststellungsbehörde<br />

und den zuständigen Wasserbehörden abzustimmen. Das Monitoringkonzept ist im Zuge der weiteren<br />

Vorbereitung sowie in der Realisierungsphase des Gesamtbauvorhabens in Abstimmung mit den Fachbehörden<br />

fortlaufend zu präzisieren und zu modifizieren.<br />

Soweit in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> die Einrichtung einzelner Messstellen gefordert wird, behält<br />

sich die Planfeststellungsbehörde vor, ergänzende oder abweichende Entscheidungen nach den<br />

wasser- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.<br />

Bei Erstellung des Monitoringkonzeptes ist Folgendes zu beachten:<br />

1) Gegenstand des Monitorings sollen das Grundwasser, Oberflächenwasser sowie wasserwirtschaftliche<br />

Anlagen sein. In diesem Rahmen ist auch die Altlastenproblematik mit einzubeziehen (vgl.<br />

auch Abschnitt C.II.18 „Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, Kampfmittel“, ab Seite 887)<br />

2) Das Monitoring muss so konzipiert werden, dass die Überwachung der Einleitungsgrenzwerte möglich<br />

ist. Weiterhin ist ein Havariekonzept vorzulegen, in dem erläutert wird, welche Maßnahmen ergriffen<br />

werden, wenn die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Dies betrifft den<br />

normalen „Baualltag“, insbesondere aber auch den Havariefall.<br />

3) Die Planung und Realisierung des Messstellenneubaues hat in Anlehnung an die Hinweise der<br />

Grundwasserrichtlinie 3/93, des DVGW-Merkblattes 121 und der DIN 4924 zu erfolgen. Die Filterlänge<br />

ist in der Regel auf eine Länge von 2 m auszulegen (maximal 4 m). Das Grundwassermonitoringprogramm<br />

zur Beweissicherung und zur Überwachung des Flughafenbetriebes sowie der damit<br />

verbundenen Gewässernutzungen (Versickerung von Oberflächenwasser) ist in übersichtlicher und

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