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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 303 von 1171<br />

Nach Ansicht einiger Einwender besteht ein Verfahrensfehler darin, dass die Y-Akten erst nach der<br />

Einwendungsfrist eingesehen werden konnten. Wesentlich seien in diesem Zusammenhang z. B. ein<br />

Vergleich der Lärmsituation mit der des Flughafens Franz-Josef-Strauß in München sowie Aussagen<br />

über bisher nicht berücksichtigte Lärmbelastungen durch zusätzliche An- und Abflüge von Hubschraubern.<br />

Nicht alle Angaben, die in den Y-Ordnern enthalten seien, seien auch in den Planfeststellungsunterlagen<br />

zu finden. Es wurde die erneute Auslegung der Y-Akten in den Gemeinden vor Ort verbunden<br />

mit der erneuten Eröffnung der Einwendungsmöglichkeit zu den Y-Akten gefordert.<br />

Eine nachträgliche Auslegung der Y-Akten war nicht erforderlich.<br />

Auszulegen ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg der Plan im Sinne von Abs. 1 Satz 2, das heißt,<br />

die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen,<br />

die den Betroffenen die Feststellung ermöglichen müssen, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem<br />

Vorhaben betroffen werden können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 73, Rn. 34).<br />

Grundsätzlich unterliegen nicht alle von den Trägern des Vorhabens zur Stützung ihres Antrags mit dem<br />

Plan bereits vorgelegten Gutachten der Auslegungspflicht (Kopp/Ramsauer VwVfG, 8. Auflage 2003,<br />

§ 73, Rn. 35). Dies gilt insbesondere für vorbereitende Gutachten. Die Y-Akten beinhalten zum großen<br />

Teil Unterlagen, welche die Basis für die ausgearbeiteten (und ausgelegten) Gutachten sind. Die Betroffenheiten<br />

sind aus den daraus abgeleiteten Gutachten zu erkennen.<br />

Die Tatsache, dass das gesamte thematische Spektrum der Planunterlagen in den zahlreichen Einwendungen<br />

angesprochen wurde, spricht für das Erreichen der Anstoßwirkung.<br />

5.6.5.2 Aktualität der Planunterlagen<br />

Seitens der Einwender und Betroffenen wurde im Hinblick auf die gebotene Anstoßwirkung der Planunterlagen<br />

weiter eingewandt, dass die Pläne, welche die Bausubstanz darstellen sollen, überaltert seien<br />

und nicht die heutige Bausubstanz und Ortsstruktur darstellten. Außerdem seien die verschiedenen<br />

Berechnungen zugrunde gelegten Einwohnerzahlen zu gering angesetzt, da neben den Dauereinwohnern<br />

z. B. auch Urlauber und Sommergrundstücksbewohner betroffen seien. Von April bis Oktober würden<br />

ca. 1.000 Erholungsgrundstücke von 3.000 Bürgern zusätzlich bewohnt, was in den Antragsunterlagen<br />

bei der Einwohnerzahl nicht berücksichtigt werde.<br />

Die Planung beruhe zum Teil auf veralteten Daten und nicht korrekten Karten und Fakten, zum Beispiel<br />

seien neue Wohngebiete und die neue Führung der B 101 bei Großbeeren nicht verzeichnet. Im Bezirk<br />

Köpenick seien zahlreiche Planausweisungen nicht, unvollständig oder fehlerhaft eingetragen.<br />

Zur Erstellung der Planunterlagen einschließlich der Grunderwerbspläne haben die Träger des Vorhabens<br />

die amtlichen Datenbestände der topografischen Karten vom Landesvermessungsamt Brandenburg<br />

und die amtlichen Daten der Liegenschaftskarten der zuständigen Kataster- und Vermessungsämter<br />

der Landkreise bzw. der Stadtbezirke von Berlin zugrunde gelegt.<br />

Die Einwohnerzahlen beruhen auf den Angaben der jeweiligen Einwohnermeldeämter bzw. den Angaben<br />

der Ämter für Statistik und enthalten den tatsächlichen Bestand an Bebauung. Außerdem sind die<br />

noch nicht realisierten Einwohnerpotenziale in genehmigten oder bereits in Realisierung befindlichen B-<br />

Plan-Gebieten, sowie das Nachverdichtungspotenzial berücksichtigt worden.

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