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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1000 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Gemäß § 124 Abs. 3 BBergG geht der Betrieb einer Verkehrsanlage einem Gewinnungsbetrieb grundsätzlich<br />

vor. Die Erteilung der Bergbauberechtigung steht also immer unter dem Vorbehalt, dass die<br />

Ausübung dieser lediglich privatrechtlichen Rechtsmacht durch entgegenstehende öffentliche Interessen<br />

eingeschränkt werden kann. Der Inhaber einer Bergbauberechtigung kann nicht darauf vertrauen,<br />

dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zuzuteilenden<br />

Feld auch ausüben kann [Gaentzsch NVwZ 1998, 889 (891)] 253 . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

hat der Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich<br />

in Geld oder Übernahme des Bergwerkseigentums, wenn die planfestgestellte Trasse einer öffentlichen<br />

Straße durch das Gewinnungsfeld des Bergbauberechtigten verläuft, mit der Folge, dass auf<br />

einem Teil des Feldes die Bodenschätze faktisch nicht abgebaut werden können. Wenn das Bergbaurecht<br />

durch die öffentliche Verkehrsanlage vollständig betroffen und damit völlig unverwertbar wird,<br />

kann es allerdings geboten sein, den privaten Interessen des Bergbauberechtigten durch förmliche Enteignung<br />

Rechnung zu tragen [BVerwG vom 26.03.1998, 106, 290 (290, 294); BVerwG vom 30.07.1998,<br />

NVwZ-RR 1999,162 (164)].<br />

Das Bewilligungsfeld Groß-Kienitz (112.800 m 2 ) wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.<br />

Das Bewilligungsfeld Waltersdorf IB (527.900 m²) wird zu 15.044 m² (= 2,6 %) für Erwerb, zu 20.197 m²<br />

(= 3,8 %) für dauerhafte Beschränkung und zu 963 m² für vorübergehende Beeinträchtigungen<br />

(= 0,2 %) in Anspruch genommen. Die Beeinträchtigung der Flächen ist demnach nur geringfügig und<br />

auf den verbleibenden Flächen ist der Abbau weiterhin möglich. Eine förmliche Enteignung ist deshalb<br />

nicht gerechtfertigt. Die Bergbauberechtigten haben ihre Interessen nicht in Form einer Einwendung<br />

geltend gemacht, so dass eine weitere Abwägung ihrer Interessen mit den öffentlichen Interessen am<br />

Ausbau des Flughafens nicht möglich ist.<br />

22.2.7.2 Rechte von Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

Über die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsansprüchen wegen Lärmbelastung<br />

hinaus (vgl. Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524) werden keine weiteren Ansprüche von Nutzungsberechtigten<br />

festgestellt.<br />

Mieter von Wohnungen und Pächter von Wochenendgrundstücken machen geltend, dass sie ihre Wohnung<br />

bzw. das Pachtgrundstück aufgrund der Lärmbelastung durch den Flughafen nicht mehr nutzen<br />

könnten, aber dennoch weiter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht verpflichtet seien. Sollte ein Umzug<br />

erforderlich sein, wird die Erstattung der Umzugskosten gefordert.<br />

Inhaber von Wohnrechten und Erbbaurechten fürchten den Wertverlust ihrer dinglichen Rechte.<br />

Der Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst nach allgemeiner Meinung nicht nur das Sacheigentum und<br />

beschränkte dingliche Rechte, sondern grundsätzlich jede wohlerworbene vermögensrechtliche Rechtsstellung,<br />

auch schuldrechtliche Rechtspositionen wie Miet- und Pachtrechte. Die Entschädigung des<br />

nebenberechtigten Mieters oder Pächters bestimmt sich nach denselben Grundsätzen, die für den Ei-<br />

253 Gaentzsch, G. (1998): Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ, 17. Jg., Heft 9, S. 889 (891).

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