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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 968 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

der das Bundes- noch das Landesrecht gibt eine Befugnis zur hoheitlichen Anordnung einer Umsiedlung<br />

(Zwangsabsiedlung) [BVerwG vom 05.12.1986, 75, 216 (260); vgl. auch BVerwG vom 29.01.1991,<br />

87, 332 (377); Hoffmann/Grabherr, LuftVG, Stand Februar 1997, § 9 Rn 97].<br />

Aus diesem Grund können die Umsiedlungsverträge nicht Bestandteil des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

werden. Sie setzen zwar das landesplanerische Ziel der sozialverträglichen Umsiedlung um, es handelt<br />

sich aber dennoch um freiwillige vertragliche Regelungen im Rahmen der Privatautonomie. Die exakte<br />

inhaltliche Ausgestaltung der Verträge wird durch die Landesplanung nicht vorgegeben. Die im luftrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren regelbaren Ansprüche sind weniger umfassend als die in den Umsiedlungsverträgen<br />

vereinbarten Leistungen der Träger des Vorhabens.<br />

Die Umsiedlungsverträge sind allerdings bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die von den Umsiedlungsverträgen<br />

umfassten Grundstücke werden für die Betriebsfläche des Flughafens benötigt und wurden<br />

deshalb in das Grunderwerbsverzeichnis als ganz oder teilweise zu erwerbende Flächen aufgenommen,<br />

die im Falle des Scheiterns des Erwerbs durch die Träger des Vorhabens enteignet werden<br />

können. Die sozialverträgliche Umsiedlung ist im Vergleich zum Einzelerwerb oder der Enteignung eine<br />

wesentlich geringere Belastung der Betroffenen, die im Falle Diepensee sogar als geschlossene Dorfgemeinschaft<br />

in ein neues Dorf mit gemeindlicher Infrastruktur umziehen.<br />

Die Träger des Vorhabens haben einen detaillierten Maßnahmen- und Finanzierungsplan vorgelegt, der<br />

den Abschluss der wesentlichen Schritte der Umsiedlung für Mitte 2004 vorsieht.<br />

Der Vertrag zur Umsiedlung der Gemeinde Diepensee steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass<br />

die Verträge zur Privatisierung der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH rechtswirksam werden<br />

(§ 16 Abs. 1 des Umsiedlungsvertrages), ebenso der Umsiedlungsvertrag von Teilbereichen der Gemeinde<br />

Selchow (§ 12 Abs. 1 des Umsiedlungsvertrages). Da die Verhandlungen zur Privatisierung der<br />

Flughafengesellschaft im Mai 2003 abgebrochen wurden und nicht abzusehen ist, wann erneut Privatisierungsverhandlungen<br />

aufgenommen werden, ist nicht zu erwarten, dass die Bedingung in absehbarer<br />

Zeit eintritt. Die beteiligten Parteien sind sich aber einig, dass die Rahmenverträge auch nach Scheitern<br />

der Privatisierung gültig bleiben sollen (vgl. Schreiben der FBS GmbH vom 24.06.2003), ohne dass der<br />

notariell beurkundete Vertrag geändert worden ist.<br />

Gemäß § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB werden Verträge, die ohne Beachtung der notariellen Form geschlossen<br />

werden, durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam. Dies wird von der Rechtsprechung<br />

auch auf Vorverträge angewandt, die eine Verpflichtung zum Verkauf an Dritte enthalten<br />

(Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 311b Rn 52). Da die Rahmenverträge bereits in den meisten<br />

Fällen durch den Abschluss von Einzelverträgen mit Einwohnern von Diepensee und Selchow umgesetzt<br />

sind, kann man insoweit den Formmangel als geheilt ansehen. Die Berufung der Parteien auf den<br />

Formmangel könnte zudem rechtsmissbräuchlich sein, da die einvernehmliche Umsetzung der Rahmenverträge<br />

bereits realisiert wird.<br />

Für die im Rahmen der Abwägung relevante Frage der Konfliktlösung zwischen dem Ausbauvorhaben<br />

und den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Mieter und Pächter ist die Frage der<br />

Wirksamkeit der Rahmenverträge nicht entscheidend. Vorrangig ist die tatsächliche Umsetzung der<br />

Rahmenverträge, um die Konflikte mit den betroffenen Bürgern und Gemeinden im Konsens zu lösen.<br />

Im Juli 2004 waren ausgehend von 61 berechtigten Eigentümern in Diepensee mit 54 bereits Verträge<br />

geschlossen (davon 43 bereits umgesiedelt; fünf Umsiedlungen standen unmittelbar bevor, fünf weitere<br />

werden im zweiten Halbjahr 2004, eine im Frühjahr 2005 erfolgen), in sieben offenen Fällen werden der

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