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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 762 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Der Bau und Betrieb der Druckleitung ist erforderlich zum Transport von unverschmutztem oder bedarfsweise<br />

aufbereitetem Niederschlagswasser vom Flughafen zum Glasowbach und als Bestandteil<br />

der Abwasserbehandlungsanlage mit zu genehmigen.<br />

Bestandteil dieses Systems sind auch die Leichtflüssigkeitsabscheider in der Kanalisation für die Niederschlagswassereinleitung<br />

von den Vorfeldflächen (LFA 5 und LFA 6), für die unter Ziff. 4.4.11 des<br />

Planantrages (Bandes AI) die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach §§ 19h und 19g WHG beantragt<br />

wurde. Nach Auffassung der zuständigen Fachbehörde, der sich die Planfeststellungsbehörde<br />

anschließt, sind diese nicht Bestandteil der Flugfeldbetankungsanlage als Anlage zum Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen. Vielmehr sind sie als Abwasserbehandlungsanlagen zu bewerten. Daher<br />

werden sie als Bestandteil des Niederschlagswasserbehandlungssystems mit genehmigt.<br />

14.2.1.2.1 Dezentrale Versickerung<br />

Die Gewässerbenutzung dient zum Rückhalt und Einleiten des auf den versiegelten Flächen des Betriebsgeländes<br />

anfallenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers in dezentralen Versickerungsanlagen<br />

(Mulden und Rigolen).<br />

Folgende Flächen werden entwässert: etwa 45 ha Dachflächen (gemäß Erläuterungsbericht Band E -<br />

Kapitel 4.1.1) etwa 45,7 ha Kfz-Stellflächen (gemäß Erläuterungsbericht Band E - Kapitel 4.1.2) und<br />

etwa 4 ha Fläche vor den Frachthallen (gemäß Erläuterungsbericht Band E - Kapitel 4.1.3).<br />

Die Versickerung von Grundwasser stellt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 5 des WHG<br />

eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung dar.<br />

Die Antragsteller haben für die vom Vorhaben ausgelösten gestattungspflichtigen Gewässerbenutzungen<br />

überwiegend die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen gemäß § 8 WHG i. V. m. § 31 BbgWG<br />

beantragt. Für die entsprechenden Benutzungstatbestände werden in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

jedoch ausschließlich wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG<br />

erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. Vielmehr ist nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen darüber zu entscheiden, welche Gestattungsart für die geplante Gewässerbenutzung<br />

adäquat ist.<br />

Die wasserrechtliche Bewilligung gestattet im Gegensatz zur Erlaubnis nach § 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29<br />

BbgWG nicht nur die Benutzung von Gewässern, sondern verschafft dem Inhaber zusätzlich zur öffentlich-rechtlichen<br />

auch eine privatrechtliche Rechtsposition. Die Einleitung von Abwasser darf gemäß § 8<br />

Abs. 2 Satz 2 WHG jedoch nicht im Wege der Bewilligung gestattet werden. Insgesamt setzt § 8 Abs. 2<br />

WHG die Erlaubnis zur Bewilligung in das Verhältnis Regel/Ausnahme (BVerwG vom 20.10.1972, Az:<br />

IV C 107.67). Die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse ist verhältnismäßig. Sie ist ein geeignetes<br />

Mittel, um die wasserrechtliche Benutzung durch die Antragsteller ausreichend abzusichern, insbesondere,<br />

wenn - wie hier - überwiegend Ausnahmen von der gesetzlichen Regelbefristung nach § 28 Abs. 1<br />

Satz 3 BbgWG gemacht und die Erlaubnisse für wesentlich längere Zeiträume erteilt werden.<br />

Gründe für die Regelbefristung liegen z. B. in schwer übersehbaren Auswirkungen der Benutzung (Czychowski/Reinhardt,<br />

WHG, 8. Aufl. 2003, § 7 Rn. 23). Nach Auffassung der Fachbehörde und der Planfeststellungsbehörde<br />

konnte in fast allen Fällen davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene<br />

Gewässerbenutzung im jetzigen Stadium bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Gewässer einschätzbar<br />

ist und daher eine längere Laufzeit der Erlaubnis wasserwirtschaftlich unbedenklich erscheint. Insbesondere<br />

durch das durchzuführende Wassermonitoring besteht die Möglichkeit, Veränderungen schnell

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