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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 469 von 1171<br />

Das Airport Center gehört als Hochbau zu den nicht planfeststellungspflichtigen, aber planfeststellungsfähigen<br />

Anlagen des Flughafens. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann gemäß § 8 Abs. 4<br />

LuftVG Gegenstand der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung sein. Dabei ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht zwingend Voraussetzung, dass das zuzulassende Vorhaben für den Betrieb des<br />

Flughafens unumgänglich ist oder in direktem funktionellem Zusammenhang steht. In der Konkurrenz<br />

zwischen materiellem Baurecht und Fachplanungsrecht kommt letzterem nämlich ein Vorrang zu, wie<br />

sich schon aus § 38 BauGB, aber auch der insoweit offenen Formulierung von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG<br />

schließen lässt.<br />

Die planungsrechtliche Einbeziehung des Airport Centers drängt sich unter fachplanerischen Gesichtspunkten<br />

im vorliegenden Fall aus Sicht der Planfeststellungsbehörde unabhängig von der künftigen<br />

Nutzung auf, weil das Vorhaben in vielfacher Weise mit der Abfertigung und der verkehrlichen Erschließung<br />

des Flughafens über Schiene und Straße verknüpft ist und zudem unter städtebaulichen Gesichtspunkten<br />

als vollständig in das Gesamtkonzept der Abfertigungsanlagen integrierter Bestandteil zu<br />

werten ist. Hinzu kommt, dass Hochbauten auf dem Gelände des planfestgestellten Flughafens immer<br />

Fragen der Flugsicherheit aufwerfen, die einer luftverkehrlichen Beurteilung nach §§ 12 ff LuftVG bedürfen<br />

(so m.w.N. BVerwG v. 05.10.1990, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 ). Die DFS hat in ihren Stellungnahmen<br />

die vorgesehene Höhe des Airport Centers vorbehaltlich eines nach Vorliegen der Ausführungsplanung<br />

noch zu erstellenden flugsicherungstechnischen Gutachtens als akzeptabel angesehen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde gibt es keine Gesichtspunkte, die gegen die Zulassung des<br />

Airport Centers innerhalb der beantragten Gebäudekubatur sprechen. Die angegebene Nutzung rechtfertigt<br />

insgesamt das beantragte Bauvolumen und entspricht im Übrigen dem an internationalen Verkehrsflughäfen<br />

Üblichen.<br />

Gegen die planungsrechtliche Zulassung des Airport Centers in der beantragten Form werden folgende<br />

Einwendungen erhoben:<br />

Insbesondere die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Berliner Bezirke Köpenick<br />

und Teltow kritisieren die im Antrag angegebene Absicht der Einrichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen<br />

im Airport Center. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt:<br />

Es sei nicht prüfbar, ob die Einzelhandelsflächen durch einzelne Nutzer oder in ihrer Summe nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Entwicklung der Umgebung haben. Eine Größe der Verkaufsflächen werde<br />

nicht angegeben. In der Antragsbegründung werde auf den nachrichtlichen Teil, der nicht zur Planfeststellung<br />

gehört, verwiesen, indem eine Bruttogeschossfläche von 175.000 m 2 , Parkgaragen ausgenommen,<br />

angegeben wird. Es bestehe die Gefahr, dass die Kaufkraft in großem Umfang an den Flughafen<br />

gebunden wird. Im Rahmen der Planfeststellung bestünden außerdem keine konkreten Regelungsmöglichkeiten.<br />

Teilweise werden konkrete Festlegungen der Größe der zulässigen Einzelhandelsverkaufsflächen<br />

gefordert. Darüber hinaus werden noch raumordnerische Gesichtspunkte angeführt, die<br />

gegen die Zulassung von großflächigem Einzelhandel sprechen.<br />

Die Antragsteller haben in der Erörterung und in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2003 erwidert,<br />

im Airport Center würden Hotelkapazitäten unterschiedlicher Qualität, Restaurants, Tagungsräume,<br />

Büroräume, Business Center, Entertainment-Einrichtungen u. Ä. vorgehalten. Diese Einrichtungen<br />

gehörten heute schon und in zunehmendem Maße zum unverzichtbaren Bestandteil eines wettbewerbsfähigen<br />

Dienstleisters Flughafen. Die Anlage von großflächigem Einzelhandel im Airport Center<br />

sei bisher nicht geplant. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass das für die Hotel- und Kongressgäste<br />

übliche Angebot an hochwertigen Reisebedarfsartikeln, ggf. Schmuck sowie Dienstleistungen, wie

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