18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 308 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Berechtigung der Behörden des Landes Brandenburg, einen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu erlassen,<br />

der sich im Land Berlin und dem Land Brandenburg auswirkt, ergibt sich aus § 10 LuftVG.<br />

§ 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

bei länderübergreifenden Vorhaben und damit auch die Anwendbarkeit des jeweils subsidiär geltenden<br />

Landesverfahrensrechts für alle von dem Planfeststellungsverfahren betroffenen Verfahrensbeteiligten<br />

und Verfahrenshandlungen. Der Regelung ist somit immanent, dass Verfahrensbeteiligte aus anderen<br />

Ländern dem Verfahrensrecht des zur Durchführung der Planfeststellung zuständigen Landes unterworfen<br />

werden.<br />

Mit der zitierten Regelung wird seitens des Gesetzgebers eine klare Kollisionsregel geschaffen, die im<br />

Kern beinhaltet, dass bei der Frage nach der Zuständigkeit der „Schwerpunkt“ des vom Vorhaben betroffenen<br />

Geländes entscheiden soll. Das geplante Vorhaben „Ausbau des Flughafens Berlin-<br />

Schönefeld“ betrifft sowohl Gelände auf den Hoheitsgebieten des Landes Brandenburg als auch des<br />

Landes Berlin. Der größte Teil des betroffenen Gebietes liegt jedoch im Land Brandenburg, so dass<br />

dieses für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig ist. Als Behörden des Landes<br />

Brandenburg haben die Anhörungs- und auch die Planfeststellungsbehörde ausschließlich brandenburgisches<br />

Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. § 1 VwVfGBbg). Dies wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 30.01.2002 (BVerwG 9 A 20.01) bestätigt.<br />

5.6.12 Unbefangenheit und Neutralität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

Einwenderseitig wurde die nicht ausreichende Neutralität der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde<br />

gerügt, da sie einerseits ihrem weisungsbefugten Dienstherren, der Landesregierung - an der<br />

Spitze dem Ministerpräsidenten - unterstellt seien und unter dessen Leitung die verwaltungsrechtliche<br />

Prüfung, Abwägung und den dazugehörigen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> herbeizuführen hätten, andererseits<br />

aber der gleiche Ministerpräsident als Vertreter eines Gesellschafters der Flughafenholding, als<br />

Vorstandmitglied und Vertreter eines Anteilseigners des künftigen „privatisierten“ Flughafenbetreiber-<br />

Unternehmens (AG), zugleich Antragsteller für dieses Vorhaben sei. Aufgrund dessen sei das Planfeststellungsverfahren<br />

vorbehaltlos einzustellen. In diesem Zusammenhang wurde auch die finanzielle Unterstützung<br />

der Antragsgegner im Hinblick auf die zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

gefordert.<br />

Der Vorwurf mangelnder Neutralität des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen als Anhörungsbehörde<br />

kann - ebenso wenig wie die des MSWV als Planfestsstellungsbehörde - auf deren Weisungsgebundenheit<br />

gestützt werden. Ansatzpunkte für andere Begründungen mangelnder Unparteilichkeit<br />

sind ebenfalls nicht gegeben.<br />

Die Einwendung bezieht sich offensichtlich auf den Umstand, dass das Landesamt der Fach - und<br />

Rechtsaufsicht des MSWV bzw. den Vorgaben des MSWV als Planfeststellungsbehörde unterliegt.<br />

Diese Umstände rechtfertigen aber unter keinem denkbaren Umstand für sich genommen Zweifel an<br />

der Neutralität der verfahrensführenden Behörden.<br />

Die Einwender rügen auch, dass einzelne Amtspersonen, die an dem Verwaltungsverfahren mitwirken,<br />

aus den in § 20 VwVfGBbg genannten Gründen von Gesetzes wegen ausgeschlossen seien oder wegen<br />

Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfGBbg - ausgeschlossen werden müssten.<br />

Die Neutralität und Unbefangenheit von Behörden in Verwaltungsverfahren ist ein Gebot des fairen<br />

Verfahrens und damit letztlich des Rechtsstaatsprinzips. Zur Verhinderung persönlicher Befangenheit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!