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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 482 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Sicherheitsflächen) erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen (siehe Auflage A.II.10.2.6<br />

„Flugsicherungsbelange“, ab Seite 130).<br />

Die Erreichbarkeit von Flugbetriebsflächen und Abfertigungseinrichtungen für Rettungskräfte und<br />

Einsatzfahrzeuge über die westlichen Betriebszufahrten wird von den Trägern des Vorhabens sichergestellt.<br />

Die notwendigen Maßnahmen für Einlass und Wegweisung der Rettungsdienste sind in einem<br />

Notfallkonzept verankert und werden im Rahmen der Einsatzplanung („Alarmplan“) mit den zuständigen<br />

Diensten abgestimmt.<br />

8.3 Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

Bei der Anlage von Bushaltestellen sind die „Grundsätze zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs im Land Brandenburg“ zu beachten (im Übrigen siehe auch Auflage A.II.3.5<br />

Nr. 5) zu den Belangen der Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, ab<br />

Seite 103). Die Details werden im Rahmen der Ausführungsplanung/Bauausführung mit den betroffenen<br />

Unternehmen (u. a. Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH) besprochen.<br />

Die Brücken der äußeren Straßenverkehrserschließung sind mit einer lichten Höhe von mindestens<br />

4,50 m (einschließlich Sicherheitsraum) gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte<br />

(RAS-Q), Ausgabe 1996 (eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau<br />

Nr. 28/1996 vom 15.08.1996, StB 13/38.50.05/65 Va 96, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1998, H. 21,<br />

S. 1254), - also ohne Verkehrsbeschränkungen - geplant. Die für den Linienbusverkehr benötigte Mindestdurchfahrtshöhe<br />

von 4,30 m ist somit gewährleistet.<br />

Hinweise zur Ausgestaltung der Vorfahrt können im hiermit abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren<br />

nicht berücksichtigt werden, weil im Terminalbereich in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> lediglich<br />

die öffentliche Verkehrsfläche (Plan B 3-1) planfestgestellt wird. Die Vorfahrt im Terminalbereich wird in<br />

einem gesonderten bauordnungsrechtlichen Verfahren geregelt.<br />

8.4 Einwendungen allgemeiner Art<br />

Sinn und Zweck der Planfeststellung ist es, die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf die vom<br />

Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Eine Betroffenheit im Sinne der Planfeststellung liegt vor,<br />

wenn in das Grundeigentum oder in eine sonstige geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Ein Anspruch<br />

darauf, von Auswirkungen und Belastungen einer Straße gänzlich verschont zu bleiben, besteht<br />

nicht. Die allgemeinen negativen Auswirkungen des Straßenbaus gehören zu den Lasten, die im Rahmen<br />

der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sind, wobei die positiven Aspekte ebenfalls nicht<br />

verkannt werden dürfen.<br />

Allgemeine Auswirkungen einer Straßenplanung – z. B. auf Natur und Landschaft, Naherholung, auf<br />

den Boden, das Wasser, das Klima oder die Luft – sind keine Eingriffe in individuell geschützte Rechtspositionen.<br />

Mit dem Schutz, dem Erhalt oder der Fürsorge für diese Güter sind die Träger öffentlicher<br />

Belange im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs beauftragt.<br />

Soweit allgemeine verkehrliche, finanz- bzw. umweltpolitische oder städtebauliche Gesichtspunkte, z. B.<br />

- Änderung der Verkehrs- und Umweltpolitik in Deutschland,<br />

- Reduzierung des Verkehrsaufkommens allgemein,

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