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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 642 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Wortlaut und Inhalt der Vorschrift,<br />

deren Adressaten Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind, setzen vielmehr<br />

die generelle Zulässigkeit eines nächtlichen Flugbetriebes geradezu voraus und gebieten dabei<br />

unter Lärmschutzgesichtspunkten die besondere Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Anwohner<br />

in der Nacht. Das Gebot der besonderen Rücksichtnahme kann zwar nicht ohne Auswirkung auf<br />

das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden gegenläufigen Belange von Flugbedarf und Lärmschutz<br />

bleiben, führt jedoch keinesfalls zwingend zu einem Nachtflugverbot als dem allein rechtmäßigen<br />

Abwägungsergebnis (BVerwGE 87, 332 (369)). Vielmehr schränkt das der Vorschrift zu Grunde liegende<br />

Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung unter fachplanerischen<br />

Gesichtspunkten die Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und steht insoweit der Zulassung eines ausschließlich<br />

am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen.<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG). Diese Vorschrift und insbesondere § 41 BImSchG sind auf den Betrieb von Flugplätzen<br />

schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />

außerdem entschieden (BVerwG ZLW 1999, 237 ff), dass aus seiner Rechtsprechung zum Vorrang des<br />

aktiven Schallschutzes im Eisenbahnrecht Rückschlüsse auf die Bewältigung der Probleme des Fluglärms<br />

grundsätzlich nicht möglich sind, weil der Gesetzgeber der Verschiedenartigkeit der Emissions-<br />

und Immissionssituationen in beiden Verkehrsbereichen bewusst durch unterschiedliche Regelungen<br />

Rechnung getragen hat. Auch hieraus ergibt sich, dass der erforderliche Schutz vor nachteiligen Auswirkungen<br />

des Fluglärms zur Nachtzeit durch Schallschutzvorkehrungen an Schlafräumen in der gebotenen<br />

Weise gewährt werden kann.<br />

Über die Frage eines völligen nächtlichen Flugverbots hinaus ist die Planfeststellungsbehörde nach<br />

Prüfung und Abwägung aller Belange entgegen Forderungen in verschiedenen Stellungnahmen und<br />

Einwendungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebot der besonderen Rücksichtnahme nicht dazu<br />

führt, dass ein allgemeines Flugverbot zu einer als Kernzeit zu bezeichnenden Teilzeit der Nacht, etwa<br />

zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr Ortszeit, zu verfügen wäre. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung<br />

der zulässigen Flugbewegungen zur Nachtzeit ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde angesichts<br />

des zur Nachtzeit prognostizierten Verkehrs und der dadurch zu erwartenden Lärmbelastung im Hinblick<br />

auf die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht angezeigt.<br />

Insoweit ergibt die Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden Verkehrsbelangen<br />

einerseits und dem Ruhebedürfnis der Anwohner andererseits unter Berücksichtigung der zum Schutz<br />

der Anwohner verfügten Beschränkungen des Flugbetriebs während der gesamten Nachtzeit (22:00 Uhr<br />

bis 06:00 Uhr Ortszeit) auf besonders leise Strahlflugzeuge, die die Lärmgrenzwerte gemäß Band 1,<br />

Teil II, Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-<br />

Abkommen) in der Summe um 10 EPNdB unterschreiten und der im Weiteren beschriebenen zusätzlichen<br />

Schutzauflagen einen Vorrang zugunsten der im öffentlichen Interesse liegenden Abwicklung des<br />

Luftverkehrs auch zur Nachtzeit. Insofern konnte den Einwendungen mit dem Ziel weitergehender Beschränkungen<br />

des Nachtflugbetriebs nicht gefolgt werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei nicht, dass das Ruhebedürfnis der Anwohner in der Nacht<br />

von besonderer Bedeutung bei der Abwägung der gegenläufigen Belange "Flugbetrieb" und "Lärmschutz"<br />

ist. Wie im Abschnitt C.II.10.1.2.2.2 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen,<br />

Schlafstörungen“, ab Seite 534, ausgeführt wurde, folgt bei normalem Schlafverhalten auf eine Tiefschlafphase<br />

regelmäßig eine Traumphase (REM). In der Regel treten die längeren Tiefschlafphasen in<br />

der ersten Nachthälfte auf, während die Tiefschlafphasen in der zweiten Nachthälfte immer kürzer werden<br />

und nur noch selten auftreten, so dass die subjektive Reaktionsbereitschaft auf Geräusche in diesem<br />

Zeitraum etwas größer ist. Auch aus der jüngst veröffentlichten Untersuchung des DLR lässt sich

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