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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1037 von 1171<br />

In dem Gutachten wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die Kundenaquise unter den durch das<br />

Vorhaben veränderten Gegebenheiten für den Pferdehof (14) erschwert werden könne. Ein Kundenverlust<br />

ist auch nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht auszuschließen.<br />

Da der Reiterhof wie oben ausgeführt, weiterhin zu seinem bisherigen Zweck genutzt werden kann,<br />

handelt es sich bei dem Kundenverlust jedoch lediglich um den Verlust einer rechtlich nicht geschützten<br />

Chance. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Beeinträchtigungen von Betrieben<br />

durch Kundenverlust verwiesen.<br />

Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau, das von den Trägern des Vorhabens<br />

über das Scheitern der Verhandlungen mit Herrn (12) in Bezug auf den Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung<br />

vor Entscheidung der Planfeststellungsbehörde informiert wurde, hat mit<br />

Schreiben vom 20.04.2004 mitgeteilt, dass es als vertretbar ansieht, wenn die Entschädigungsansprüche<br />

für die Verluste des Herrn (12) nach dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> detailliert erfasst und<br />

verhandelt würden. Es schlägt vor, in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> die Festlegung aufzunehmen,<br />

dass der Betrieb angemessen zu entschädigen sei, wobei sich die Höhe der Entschädigungs- bzw.<br />

Ausgleichszahlung an den tatsächlichen Verlusten orientieren solle. Das Amt für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau geht davon aus, dass sich erhebliche Einkommensverluste und<br />

wirtschaftliche Nachteile für den Landwirtschaftsbetrieb ergeben, die auszugleichen seien, um den<br />

Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Zugleich wird die Erwartung geäußert, dass das Amt für<br />

Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau durch die FPS GmbH über deren diesbezügliche<br />

Aktivitäten und die erzielten Ergebnisse unterrichtet werde.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt der Ansicht des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung<br />

Luckau in Bezug auf die Frage, ob Herrn (12) Ausgleichszahlungen zu gewähren sind, die<br />

sich an den tatsächlichen Verlusten orientieren sollen, aus den folgenden rechtlichen Gründen<br />

nicht:<br />

Wie zum Thema „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“ ausführlich dargestellt, besteht ein Anspruch<br />

auf Entschädigungszahlungen gemäß § 74 Abs. 2, Satz 3 VwVfG Bbg nur dann, wenn ein<br />

Eingriff in ein geschütztes Recht vorliegt. Ein Eingriff in ein geschütztes Recht liegt nicht vor, wenn<br />

sich die Umgebung, in der der Betrieb seine Tätigkeit entfaltet, für den Betrieb nachteilig entwickelt,<br />

und infolgedessen möglicherweise weniger Kunden den Betrieb nutzen, solange der Betrieb zu seinem<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch weiterhin genutzt werden kann (vgl. Abschnitt C.II.22.3.2.1<br />

„Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057). Soweit kein Eingriff in ein geschütztes<br />

Recht vorliegt, steht dem Betrieb kein Entschädigungsanspruch zu, selbst wenn sich daraus erhebliche<br />

Einkommensverluste und wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb ergeben.<br />

Wie bereits oben ausgeführt stellt der Wegfall des vom Betrieb (14) genutzten Reitwegs keinen<br />

Eingriff in ein geschütztes Recht dar. Auch mit den Geräuschimmissionen wird wie oben ausgeführt<br />

nicht in unzumutbarer Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.<br />

Ein Entschädigungsanspruch steht Hr. (12) nur für den Flächenverlust und die dadurch ggf. verursachten<br />

betrieblichen Nachteile, sowie für ggf. durch die Grundwasserabsenkung nachweislich verursachten<br />

Deckungsbeitragsausfälle zu. Hinsichtlich der Deckungsbeitragsausfälle wird auf die Auflage<br />

A.II.13.2 „Entschädigung von Deckungsbeitragsausfällen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen“,<br />

ab Seite 179, verwiesen. Dem Wunsch des Amtes für Flurneuordnung und ländliche<br />

Entwicklung Luckau, über die weiteren Aktivitäten bezüglich der Entschädigungsvereinbarung mit<br />

Hr. (12) unterrichtet zu werden, wird mit der Auflage im Abschnitt A.II.13.1 „Informationspflichten“,<br />

ab Seite 179, Rechnung getragen.

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