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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 304 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Auch sind die Erholungsgebiete berücksichtigt worden, jedoch ist nach Angaben der Träger des Vorhabens<br />

eine Registrierung der Erholungssuchenden aufgrund der extremen jahreszeitlichen und witterungsbedingten<br />

Schwankungen und vor dem Hintergrund der nicht erheblichen Betroffenheit unterblieben.<br />

Wochenendhäuser dienen gerade nicht dem dauerhaften Wohnen von Menschen und bedürfen<br />

daher grundsätzlich eines anderen Schutzniveaus als Wohnhäuser und Wohnungen.<br />

Von den ausgelegten Unterlagen ging die Anstoßwirkung auch hinsichtlich der nicht dauerhaften Einwohner<br />

der betroffenen Gebiete aus, da den Planantragsunterlagen die betroffenen Gebiete zu entnehmen<br />

waren. Damit konnten auch beispielsweise Sommergrundstücksbewohner erkennen, ob ihr<br />

Grundstück von dem geplanten Vorhaben beeinträchtigt wird und dementsprechend Einwendungen<br />

erheben. Die Frage, welche Berücksichtigung die Sommergrundstücksbewohner, Urlauber etc. im<br />

Rahmen der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag finden werden, war für die Auslegungsreife<br />

und Anstoßwirkung der Unterlagen nicht relevant.<br />

Auch die möglicherweise nicht dem aktuellen Stand entsprechende Darstellung der Bausubstanz ist im<br />

Rahmen der Anstoßwirkung unschädlich. Denn es ist ausreichend, wenn die betroffenen Eigentümer<br />

bzw. Mieter erkennen können, dass ihr Gebäude bzw. das Grundstück, auf dem sich ihr Gebäude befindet,<br />

möglicherweise durch das Vorhaben beeinträchtigt wird.<br />

Von Einwendern wurde darauf hingewiesen, dass die konkret ausgelegten Unterlagen nicht geeignet<br />

gewesen seien, den durch das Anhörungsverfahren beabsichtigten Informationszweck zu erreichen, da<br />

es den betroffenen Grundstückseigentümern anhand des ausgelegten Grunderwerbsverzeichnisses<br />

nicht möglich gewesen sei, die genaue Art und den Umfang des Eingriffs in ihr Grundeigentum festzustellen.<br />

In dem ausgelegten Grunderwerbsverzeichnis seien weder Namen noch Kennziffern angegeben<br />

gewesen. Es wurde deshalb die Wiederholung der öffentlichen Auslegung beantragt.<br />

Diesen Einwendungen sowie den darauf beruhenden Anträgen auf Wiederholung der öffentlichen Auslegung<br />

kann nicht gefolgt werden. Aus Gründen des Datenschutzes sind die Grundstückseigentümer im<br />

Grunderwerbsverzeichnis mit einer Codierungsnummer bezeichnet. Art und Umfang des Eingriffs sind<br />

exakt bezeichnet. Die Zuordnung der Grundstücke zu den Grunderwerbsplänen und damit auch zum<br />

Grunderwerbsverzeichnis ermöglicht die Suchliste, die Bestandteil des Antrages ist (Antrag Band G 1<br />

Kapitel 1.3). Für jeden verständigen Einsichtnehmenden war damit das Auffinden eines bestimmten<br />

Grundstücks und das Erkennen der Betroffenheit ohne Probleme möglich.<br />

5.6.6 Planantrag und künftiger Ausbau<br />

Häufig brachten die Einwender vor, der eingereichte Planantrag entspreche nicht dem tatsächlichen<br />

Ausbauvolumen, dadurch werde das Ausmaß des wirklich angestrebten Endausbaus verschleiert. Dies<br />

stelle eine unzulässige „Salamitaktik“ dar.<br />

Der tatsächlich geplante Endausbau solle den Bedarf bis zum Jahr 2070 abdecken - darauf weise der<br />

Zeithorizont der Privatisierungspläne und der Finanzierung, sowie die prognostische Darstellung der<br />

Passagierzahlen im BBF-Gutachten zum Raumordnungsverfahren 1994 hin. Die jetzt vorgelegte Planung<br />

entspreche der damals als Baustufe 1 bezeichneten Bauphase, an die sich die Bauphasen 2<br />

und 3 anschließen sollten. Es wird befürchtet, dass der Betreiber ein weiteres Planfeststellungsverfahren<br />

zur nochmaligen Vergrößerung des Flughafens um eine dritte und vierte Start- und Landebahn<br />

betreiben werde, wie es im Raumordnungsverfahren 1994 angedacht gewesen sei.<br />

Gegenstand des Anhörungsverfahrens ist der eingereichte Plan. Dieser besteht aus den Zeichnungen

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