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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 626 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Auf schriftliche Nachfrage der Genehmigungsbehörde aus Anlass einer in den Jahren 1999 und 2000<br />

allgemein gestiegenen Fluglärmbelastung aufgrund höherer Flugbewegungszahlen legte die FBS mit<br />

Schreiben vom 29.01.2001 Kartenmaterial und weitere Unterlagen vor, aus denen Art und Umfang der<br />

bis dahin durchgeführten freiwilligen Schallschutzmaßnahmen ersichtlich sind. Insbesondere wurde<br />

mitgeteilt, dass sich die Kriterien für die Erstattung der zum Zweck des Schallschutzes auf Antrag Berechtigter<br />

getätigten Aufwendungen sowie die Höhe der erstatteten Summen weiter an der Systematik<br />

des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und seiner Nebenbestimmung ausrichtete. In dem Schreiben<br />

wurde außerdem die Neuauflage des in drei Phasen durchgeführten und bis zum Jahr 1999 abgeschlossenen<br />

ersten freiwilligen Schallschutzprogramms angekündigt. Mit Schreiben vom 15.05.2001<br />

teilte die FBS mit, dass ein weiteres Schallschutzprogramm in zwei Phasen aufgelegt wurde und überreichte<br />

entsprechende Broschüren, die zur Verteilung an die Betroffenen bestimmt war.<br />

Danach sollten in einer ersten Phase bis spätestens zum 31.12.2003 abzuschließende Schallschutzmaßnahmen<br />

für alle Schlafräume in Gebieten gefördert werden, wo zu erwarten ist, dass sechs mal pro<br />

Nacht ein Maximalpegel Lmax von 75 dB(A) außen überschritten wird. Die Nachtbelastung wurde auf der<br />

Grundlage von Prognosedaten für den Flugverkehr für einen mittelfristigen Zeithorizont mit einer Passagierkapazität<br />

von 4,5 Millionen Fluggästen und 84.100 Flugzeugbewegungen pro Jahr und damit<br />

etwa der gegenwärtigen Abfertigungskapazität des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ermittelt. Die<br />

zweite Phase des freiwilligen Schallschutzprogramms mit identischen Fördervoraussetzungen hat am<br />

01.01.2004 begonnen und wird zum 31.12.2004 beendet sein.<br />

10.1.8 Lärmschutzkonzept<br />

Das für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld nach Inbetriebnahme vorgesehene Lärmschutzkonzept<br />

berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive<br />

und passive Schallschutzmaßnahmen. Es orientiert sich an den im Abschnitt C.II.10.1.2 „Lärmwirkungen<br />

und Zumutbarkeitsgrenzen“, ab Seite 529, ermittelten Ergebnissen zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen<br />

und erheblichen Belästigungen der Flughafenanrainer durch Fluglärm am Tag<br />

und der Vermeidung von Schlafstörungen bei Nacht. Die hierfür zu Grunde gelegten Pegelwerte liegen<br />

allesamt deutlich unterhalb den Werten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. Das<br />

Lärmschutzkonzept soll dazu beitragen, dass die Lebensqualität der Flughafenanwohner weitestgehend<br />

erhalten bleibt. Folgende Schutzziele sind entsprechend den Betrachtungen im Abschnitt Lärmwirkungen<br />

und Zumutbarkeitsgrenzen einzuhalten.<br />

Zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation in der Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld dürfen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) im Innern von Wohnräumen, Büroräumen, Praxisräumen<br />

und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räume mit überwiegend lärmarmer<br />

oder geistiger Tätigkeit regelmäßig keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.<br />

Damit ist sicher gestellt, dass eine Sprachverständlichkeit von 99 % besteht und eine Belästigung<br />

kommunizierender Personen ausgeschlossen ist. Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Anordnung<br />

von Schutzmaßnahmen gegenüber gewerblich genutzten Einrichtungen den unter Umständen durch<br />

allgemeine Lärmvorbelastungen geprägten Gebietscharakter des jeweiligen Standorts nicht schutzmindernd<br />

berücksichtigt, weil die Zahl der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Misch-, Gewerbe-<br />

und Industriegebiete vernachlässigbar gering ist.<br />

Zur Gewährleistung eines ungestörten Schlafs zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) dürfen bei An- und<br />

Abflügen am Flughafen im Innern der Schlafräume bei geschlossenen Fenstern und ausreichender<br />

Belüftung keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Fluglärmbedingte Aufwachreaktionen<br />

werden somit weitgehend vermieden und eine möglicherweise gesundheitsgefährdende<br />

Störung des Schlafes aufgrund fluglärmbedingter Schallereignisse tritt nicht ein.

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