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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 431 von 1171<br />

Das Konzept der BAM erhebt nicht den Anspruch, eine Methode zur Ermittlung des individuellen Unfallrisikos<br />

im Bereich von internationalen Verkehrsflughäfen zu etablieren. Die Dimensionierung der Ausschlussflächen<br />

orientiert sich an den in § 12 LuftVG definierten Anflugsektoren. Daher kann von den<br />

konzeptionellen Überlegungen der BAM nicht erwartet werden, dass sie Angaben zu dem vom Flughafen<br />

ausgehenden externen Risiko an einem bestimmten Standort liefern.<br />

In zahlreichen Einwendungen wurde erhebliche Kritik an den von der GfL durchgeführten Berechnungen<br />

geübt. Es wurde vorgebracht, die Berechnungen würden mathematische Fehler aufweisen, so das<br />

die Ergebnisse nicht korrekt sein könnten. In zahlreichen Tabellen seien die dort enthaltenen Werte<br />

nicht oder nur fehlerhaft bezeichnet worden.<br />

Die an den Berechnungen der GfL geäußerte Kritik ist in Teilen durchaus berechtigt. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

handelt es sich dabei jedoch in erster Linie um ein Darstellungsproblem, das der<br />

Verwendung der Berechnungsergebnisse im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht im Wege steht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Kritik an den Berechnungen der GfL zum Anlass genommen, von<br />

den Trägern des Vorhabens eine korrigierte Fassung des von der GfL erstellten „Flugsicherheitsgutachtens<br />

für den Ausbau des Flughafens Schönefeld“ abzufordern. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde<br />

von der GfL ergänzende Erläuterungen zu den verwendeten Berechnungsverfahren angefordert<br />

und erhalten. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Unterlagen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

von der GfL die angewendeten Berechnungsverfahren plausibel dargestellt worden<br />

und zur Ermittlung des Sicherheitsniveaus sowie des externen Risikos am ausgebauten Flughafen<br />

Berlin-Schönefeld geeignet.<br />

Von zahlreichen Einwendern und verschiedenen Trägern öffentlicher Belange wird befürchtet, dass von<br />

den in der unmittelbaren Umgebung des Flughafens verlaufenden Gashochdruckleitungen verschiedener<br />

Gasversorgungsunternehmen sowie von der Gasübernahmestation in Waltersdorf im Falle eines<br />

Flugzeugunglücks aufgrund von Gasexplosionen ein erhebliches zusätzliches externes Risiko für die<br />

Anwohner des Flughafens ausgehe. Darüber hinaus bestehe durch das Ausblasen von Gas an der<br />

Gasübernahmestation eine Gefahr für den Luftverkehr.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind diese Befürchtungen unbegründet. Es sind weder<br />

Anhaltspunkte für eine wesentliche Zunahme des externen Risikos noch für eine Gefährdung des Luftverkehrs<br />

erkennbar. Die Frage der Gefährdung des Luftverkehrs durch die Gasübernahmestation sowie<br />

der Bevölkerung in der Umgebung von Gashochdruckleitungen wurde in einem vom zuständigen Ministerium<br />

für Wirtschaft des Landes Brandenburg in Auftrag gegebenen Gutachten ausführlich untersucht<br />

und bewertet. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch austretendes Gas selbst dann keine<br />

Gefahr für den Luftverkehr besteht, wenn die Gaswolke durchflogen würde. Eine Entzündung der Gaswolke<br />

sei nur dann zu erwarten, wenn militärische Flugzeuge mit Nachbrenner (offene Flamme) diese<br />

durchfliegen. Auch für die Bevölkerung in der Umgebung von Gashochdruckleitungen bestehe keine<br />

Gefahr, da ein Luftgasgemisch im freien Raum nicht explodieren kann, sondern lediglich verpuffungsartig<br />

verbrennt. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Auffassung des Gutachtens an. Darüber<br />

hinaus sind Luftfahrzeugunfälle in der Regel mit einer Beschädigung der Treibstofftanks des Luftfahrzeugs<br />

und der Entzündung sowie Verbrennung des austretenden Treibstoffs verbunden. Aus diesem<br />

Grund ist anders als bei Beschädigungen von Gasleitungen beispielsweise durch Bauarbeiten, bei einer<br />

Beschädigung in Folge eines Luftfahrzeugunfalls mit einer sofortigen Entzündung und damit Verbrennung<br />

des ausströmenden Erdgases zu rechnen, so dass sich schon aus diesem Grund ein explosionsfähiges<br />

Gas/Luftgemisch gar nicht erst bilden kann. Ferner besteht eine Vereinbarung zwischen dem<br />

Betreiber der Gasübernahmestation und der Flugsicherung, die eine frühzeitige Unterrichtung der Flugsicherung<br />

über technisch bedingte Ausblasvorgänge an der Gasstation sicherstellt. Nach Aussagen der

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