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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 932 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

BauGB) wird weder durch den LEP FS noch durch das planfestzustellende Vorhaben selbst eingegriffen.<br />

Soweit sich die Pläne in Aufstellung befinden, gilt hingegen die Pflicht der Gemeinden gemäß § 1<br />

Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen.<br />

Die Siedlungsbeschränkungen des LEP FS betreffen nur neue Planungen, nicht jedoch Vorhaben, die<br />

nach § 34 BauGB zulässig sind. In den Siedlungsbeschränkungszonen des LEP FS ist grundsätzlich<br />

weiterhin die Planung von gewerblichen Bauflächen möglich, soweit - etwa durch ausreichenden Lärmschutz<br />

- die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse gegeben ist. Nur die Ausweisung von Flächen<br />

und Gebieten zur Wohnnutzung bzw. von besonders lärmschutzbedürftigen Einrichtungen ist beschränkt.<br />

Sie ist in der Planungszone Siedlungsbeschränkung II ausnahmsweise und in geringem Umfang<br />

zur Abrundung vorhandener Wohngebiete zulässig, wenn die weitere bauliche Entwicklung der<br />

Gemeinde nur innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung II möglich ist und ausreichende<br />

Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden (LEP FS Teil III Ziel Z 5). Die Planung von besonders lärmschutzbedürftigen<br />

Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen) ist für den Fall zulässig, dass ein bereits<br />

vorhandener Bedarf nicht außerhalb der Planungszone gedeckt werden kann und ausreichende<br />

Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden.<br />

Die Höhenangaben der im LEP FS ausgewiesenen Planungszone Bauhöhenbeschränkung weichen<br />

geringfügig von den Höhenangaben des im Planfeststellungsantrag dargestellten Bauschutzbereiches<br />

ab. Die Festsetzung des Bauschutzbereiches des planfestzustellenden Vorhabens erfolgt im Rahmen<br />

der luftrechtlichen Genehmigungsanpassung.<br />

21.2 Beeinträchtigungen der Gebiets- und Planungshoheit einzelner Gemeinden<br />

21.2.1 Gemeinde Schönefeld mit den Ortsteilen Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow,<br />

Waltersdorf und Waßmannsdorf<br />

Stellungnahme der Gemeinde:<br />

OT Großziethen<br />

Die Gemeinde hat geltend gemacht, die im Antrag dargestellten Planinhalte dokumentierten hinsichtlich<br />

der Verkehrsanbindungen und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht den aktuellen Stand der<br />

Abstimmungen zwischen der Gemeinde und den Trägern des Vorhabens. Die Funktion der Gemeinde<br />

als flughafennaher Wohnstandort müsse gewährleistet werden.<br />

OT Kiekebusch<br />

Die Gemeinde hat gefordert, nach Realisierung der BAB 113n eine ortsverträgliche Anbindung (ohne<br />

Durchgangsverkehr) des Gewerbegebietes sicherzustellen.<br />

OT Selchow<br />

Die Gemeinde macht geltend, dass durch das Vorhaben die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie<br />

nachhaltig eingeschränkt werde und fordert in diesem Zusammenhang u. a.<br />

- die Zubilligung von Planungs- und Baurecht im Innenbereich,<br />

- einen Nachteilsausgleich im Rahmen der Flughafenumfeldentwicklung<br />

- ggf. Teilumsiedlungen.

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