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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 935 von 1171<br />

Durch die Reduzierung der für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld festgelegten Flughafenfläche<br />

im LEP FS vom 28. Oktober 2003 gegenüber dem LEP SF vom 18.3.1999 hat sich die Konfliktsituation<br />

in den Bereichen Waßmannsdorf und Schönefeld entspannt. Die Flughafenfläche gemäß LEP<br />

FS wurde insbesondere im nördlichen Bereich an die im Planfeststellungsantrag dargestellte Grenze<br />

der Flughafenfläche angepasst, d. h. Richtung Süden verschoben, und insgesamt um ca. 600 ha reduziert.<br />

Die Gemeinde Schönefeld ist durch alle im LEP FS dargestellten, geplanten Schienenverkehrstrassen,<br />

Korridore für Schienen- und Straßenanbindung, Korridor für die Straßenanbindung und<br />

die BAB 113n betroffen. Der Konflikt des B-Plans 4/93 Waßmannsdorf mit dem Korridor für die Schienen-<br />

und Straßenanbindung wird auf der Grundlage des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es in Abstimmung<br />

zwischen den Trägern des Vorhabens und Gemeinde gelöst (vgl. Abschnitt A.II.10 „Straßen und Wege“,<br />

Auflage 10.2.2 „Anpassung der Planung zum Neubau der Ortsumgehung Waßmannsdorf im Zuge der<br />

B 96a“, ab Seite 129).<br />

Ca. 92 % der Gemeindefläche von Schönefeld wird durch die Planungszone Bauhöhenbeschränkung<br />

überlagert. Außerhalb der Planungszone Bauhöhenbeschränkung liegen lediglich Teilbereiche der<br />

Ortsteile Großziethen und Kiekebusch. Erhebliche Restriktionen hinsichtlich der Bauhöhenbeschränkung<br />

ergeben sich, neben den durch die Flughafenfläche in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere<br />

für die Ortsteile Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf. Die Bauhöhenbeschränkung reicht<br />

in diesen Ortsteilen bis von 68 m bis 43 m über NN., d. h. die Errichtung von Hochbauten wäre in Teilbereichen<br />

ggf. nicht möglich, da die Geländeoberkante bei 43 m ü. NN liegt.<br />

Zu den einzelnen Belangen:<br />

OT Großziethen<br />

Die zwischen den Trägern des Vorhabens und Gemeinde abgestimmten Planungen sind soweit erforderlich<br />

bzw. möglich in die Antragsunterlagen eingearbeitet worden.<br />

Rechtlich erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Eignung des Ortsteils Großziethen als flughafennaher<br />

Wohnstandort sind nicht zu erwarten, da der Ortsteil außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung<br />

II liegt.<br />

OT Kiekebusch<br />

Die Realisierung der BAB 113n und damit verbundene Veränderungen der BAB 113alt sind nicht Bestandteil<br />

des PFV für das Vorhaben „Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld“.<br />

OT Selchow<br />

Es ist zutreffend, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde als Wohnstandort sehr beschränkt<br />

sind. Indes gehen diese Beschränkungen weitestgehend bereits auf den LEP <strong>eV</strong> zurück. Hiernach ist<br />

die weitere Siedlungsentwicklung in den festgelegten Siedlungsbereichen und potentiellen Siedlungsbereichen<br />

zu konzentrieren; zu letzteren zählt der Ortsteil Selchow nicht. Vielmehr beschränkt der LEP <strong>eV</strong><br />

die weitere Entwicklung der Gemeinde auf den existierenden, in Teilen abgerundeten Innenbereich und<br />

auch insoweit auf ein raumordnerisch verträgliches Maß. Zusätzliche Beschränkungen ergeben sich aus<br />

der Lage nahezu des gesamten Gemeindegebiets in der Planungszone Siedlungsbeschränkung I des<br />

LEP SF, in der neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und/oder besonders lärmschutzbedürftige<br />

Einrichtungen nicht geplant werden dürfen, sowie der Planungszone Bauhöhenbeschränkung.<br />

Baurechte nach § 34 BauGB bleiben aber unberührt. Über den LEP SF hinaus können keine Pla-

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