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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1083 von 1171<br />

gungswerte nicht durch Fluglärm, sondern durch Lkw-Vorbeifahrten und Türenschlagen verursacht<br />

wurden.<br />

Die in Bezug auf unzumutbare Geräuschimmissionen angeordneten passiven Schallschutzmaßnahmen<br />

sind auch in Bezug auf die Luftvibrationen geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung zu<br />

vermeiden. Auch bei Schall handelt es sich um eine Art von Luftvibration. Aus der Einwendung geht<br />

nicht hervor, welche Art von Behinderung durch Luftvibrationen erwartet wird, die nicht auf Lärm zurückzuführen<br />

ist.<br />

Die Einwendung eines Audio-Post-Produktion Studios, der Funkverkehr werde sich trotz Schallisolierung<br />

übertragen, wird zurückgewiesen; von Störungen des Betriebes durch vom Flughafen indizierten<br />

Funkverkehr ist nicht auszugehen. Es handelt sich bei allen am Flughafen und in der Umgebung<br />

des Flughafens eingesetzten Sendeanlagen um zugelassene Baumuster. Im Rahmen der<br />

Musterzulassung von Sendeanlagen wird darauf geachtet, dass von dem jeweiligen Muster keine<br />

Störungen auf andere Sende- und Empfangsanlagen ausgehen.<br />

Die Einwendung, die GPS-Station des Einwenders werde infolge der Anzahl der Flugbewegungen<br />

nicht mehr nutzbar sein, wird zurückgewiesen. Es ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung der<br />

GPS-Station zu rechnen, da eine Satellitensichtbarkeit grundsätzlich zwar notwendig ist, in der Regel<br />

aber mehr Satelliten im Sichtbarkeitsbereich sind, als für die Positionsbestimmung eigentlich<br />

benötigt werden. Falls also ein Satellit durch ein Flugzeug abgedeckt sein sollte, kann stattdessen<br />

ein anderer Satellit benutzt werden.<br />

Hinsichtlich der Einwendungen, die vorbringen, dass aufgrund von Gesundheitsschädigungen infolge<br />

des Ausbauvorhabens eine Fortführung des Betriebes nicht möglich sein werde, wird auf die<br />

Ausführungen im Abschnitt C.II.11.4.2 „Auswirkungen auf den Menschen“, ab Seite 728, verwiesen,<br />

aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtbelastung mit NO2 und PM10<br />

künftige Grenzwertüberschreitungen und Gesundheitsrisiken sicher ausgeschlossen werden können<br />

und hinsichtlich sonstiger Stoffe ebenfalls keine Grenzwertüberschreitungen zu befürchten<br />

sind. Daraus ergibt sich, dass Gesundheitsschädigungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten<br />

sind und eine Fortführung des Betriebes somit nicht aus gesundheitlichen Gründen gefährdet wird.<br />

Abwägung<br />

Die durch das Vorhaben verursachten Belastungen von Betrieben durch Immissionen stehen dem Ausbauvorhaben<br />

nicht entgegen.<br />

Die Tatsache, dass es möglicherweise zu einer Beeinträchtigung von Betrieben durch von dem Vorhaben<br />

induzierte Immissionen - insbesondere durch Geräusche - kommt, ist in der Abwägung berücksichtigt.<br />

Durch die in den Abschnitten C.II.10 „Lärm“ und C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 524, festgelegten<br />

Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Immissionen auf ein unter Berücksichtigung aller Interessen<br />

nicht weiter einschränkbares Minimum begrenzt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen in den<br />

Abschnitten C.II.10 „Lärm“ und C.II.11 „Luftreinhaltung“ wird verwiesen.<br />

Soweit es ohne die Festlegung von Maßnahmen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen würde,<br />

wird den Einwendungen dadurch Rechnung getragen, dass passive Schallschutzmaßnahmen angeord-

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