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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 837 von 1171<br />

Für die nicht ausgleichbaren Eingriffe in nach §§ 32 bis 35 geschützte Teile von Natur und Landschaft<br />

ist eine Befreiung zu erteilen.<br />

15.1.13.3 Zwingende Gründe der Verkehrssicherheit für Eingriffe in nach § 31 geschützte Alleen<br />

Die Beeinträchtigungen der nach § 31 geschützten Alleen zur Herstellung der Hindernisfreiheit erfolgen<br />

aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit. Insofern liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor.<br />

Der größere Teil der betroffenen Alleen muss allerdings den neuen Verkehrsanlagen weichen, so dass<br />

die Ausnahmevoraussetzungen für diese Rodung nicht vorliegen. Insofern kann keine Ausnahme, sondern<br />

muss eine Befreiung erteilt werden.<br />

15.1.14 Befreiungen gemäß § 72 Abs. 3 BbgNatSchG n.F.<br />

Die Planfeststellung des beantragten Ausbauvorhabens umfasst im Rahmen der Konzentrationswirkung<br />

Befreiungen nach § 72 Abs. 3 BbgNatSchG n.F. soweit diese zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich<br />

sind.<br />

Nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG n.F. kann eine Befreiung von den Verboten der §§ 31 bis 35 sowie<br />

von Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen und Verordnungen der Flächennaturdenkmale gewährt<br />

werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Diese Voraussetzungen<br />

liegen hier vor.<br />

15.1.14.1 Verbote der §§ 31 bis 35 BbgNatSchG n.F.<br />

Die Voraussetzungen liegen insbesondere bezüglich der Verbote der §§ 31 bis 35 vor.<br />

Die Beeinträchtigungen sind zur Durchführung des Vorhabens unumgänglich. Sie sind aus überwiegenden<br />

Gründen des Gemeinwohls erforderlich - insofern wird auf den Abschnitt C.II.2 „Planrechtfertigung“,<br />

ab Seite 327, und die Abschnitte C.II.3 „Öffentliches Interesse am Luftverkehr“ und C.II.4 „Luftverkehrsbedarf“,<br />

ab Seite 343, verwiesen. Entsprechende Kompensationsmaßnahmen sind in den Maßnahmeblättern<br />

und -plänen festgestellt. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist damit eine ausreichende<br />

Kompensation der Eingriffe sichergestellt.<br />

15.1.14.2 Verbote der Naturschutzgebietsverordnungen und Flächennaturdenkmäler<br />

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen sind insbesondere auch bezüglich der teilweise<br />

im Naturschutzgebiet (NSG) gelegenen Maßnahmen für den Ausbau Glasowbach und östlicher Selchower<br />

Flutgraben sowie hinsichtlich der Anhebung des Grundwasserspiegels im Naturschutzgebiet<br />

Flutgrabenaue Waltersdorf und bezüglich der Beseitigung des Flächennaturdenkmals „3 Feldsölle Selchow“<br />

gegeben.<br />

15.1.14.2.1 Im NSG gelegene Maßnahmen Ausbau Glasowbach, östlicher Selchower Flutgraben und<br />

Anhebung des Grundwasserspiegels Flutgrabenaue Waltersdorf<br />

Die in den Einzelentscheidungen im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen widersprechen den Schutzgebietsverordnungen<br />

der Naturschutzgebiete „Torfbusch“, „Ehemaliger Blankenfelder See“ und „Flutgrabenaue<br />

Waltersdorf“, sowie den Verboten der Veränderungssperre des im Verfahren befindlichen<br />

Naturschutzgebiets „Glasowbachniederung“.

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