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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 702 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Bauarbeiten an den Straßenanbindungen sind näher zu untersuchen, wenn die Straßenbaumaßnahmen<br />

bis auf wenige Meter an die Wohnbebauung heranrücken. Diese Situation ist u. a. bei der Straßenanbindung<br />

West im Bereich Selchow und beim Anschluss an die B 96a im Bereich Kienberg zu<br />

erwarten.<br />

In bereits realisierten vergleichbaren Straßenbauvorhaben zeigte sich, dass während der Bauphase<br />

auch hier fast keine unzumutbaren Immissionsbelastungen auftreten. Die zu erwartenden Belastungen<br />

unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle sind entschädigungslos hinzunehmen.<br />

Soweit sich die Einwendungen neben Baulärm auch auf andere Immissionen während der Bauphase<br />

beziehen, wird auf die Ausführungen im Abschnitt „Immissionsschutz in der Bauphase“ und die Auflagen<br />

im Abschnitt „Immissionen in der Bauphase“ verwiesen. Unzumutbare Immissionen während der<br />

Bauphase sind nach den vorbenannten Abschnitten nicht zu besorgen.<br />

Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis,<br />

dass unter Berücksichtigung der zum Thema Baulärm erlassenen Nebenbestimmungen unzumutbare<br />

Beeinträchtigungen durch Baulärm und Zulieferverkehr nicht zu erwarten sind. Zwar vermag allein die<br />

Tatsache, dass es sich bei den durch den Bau entstehenden Immissionen nur um vorübergehende<br />

Beeinträchtigungen handelt, nicht die Annahme einer unerheblichen Beeinträchtigung zu rechtfertigen.<br />

Da aber die Immissionsrichtwerte der VV Baulärm, die die vom Gesetzgeber über § 66 Abs. 2 BImSchG<br />

als verbindlich vorgegebenen Regelungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Baulärms darstellen<br />

(vgl. VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 3040/87 vom 07.06.1989), unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen<br />

voraussichtlich eingehalten werden, ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es zeitweise zu Belästigungen einzelner Anwohner durch das<br />

Baugeschehen kommt, die unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit bleiben. Insofern muss jedoch das<br />

Interesse der Anwohner an einer von Baulärm freien Umgebung hinter dem öffentlichen Interesse am<br />

Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld als einem für die Region wichtigen Infrastrukturprojekt zurücktreten.<br />

10.6.2 Fluglärm während der Bauphase<br />

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnlagen durch Fluglärm während der Bauphase<br />

- insbesondere durch verstärkte Nutzung der jetzigen Nordbahn des Flughafens Berlin-<br />

Schönefeld - ist nicht gegeben.<br />

Es wird geltend gemacht, dass Angaben zu Fluglärm während der Bauphase fehlten, ebenso wie Angaben<br />

zur Abwicklung der Flugbewegungen während der Bauphase.<br />

Einwender befürchten, dass es durch eine Nutzung der stillgelegten Nordbahn während der Bauphase<br />

zu unerträglichem Fluglärm komme. Zur Bewältigung des Flugverkehrs in der Bauphase fehlten Angaben<br />

im Planfeststellungsantrag. Die Wiederinbetriebnahme der jetzigen Nordbahn sei in den Planfeststellungsunterlagen<br />

nicht dokumentiert. Gefordert werden daher Lärmmessungen während der Bauphase<br />

über dem Grundstück der Einwender. Insbesondere für die östlichen Anlieger (Bohnsdorf) werden<br />

verheerende Lärmfolgen befürchtet.<br />

Die Träger des Vorhabens weisen darauf hin, dass es sich bei der bestehenden Nordbahn um eine<br />

genehmigte Flugbetriebsfläche handelt. Einschränkungen des Flugverkehrs erfolgten auf freiwilliger

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