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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 312 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

BVerwG legt einen strengen Maßstab an den Begriff der Folgemaßnahme im Sinne des § 75 VwVfG an.<br />

Danach fallen selbst unvermeidbare Anpassungen dann nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme,<br />

wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen [siehe auch BVerwG vom<br />

12.02.1988, NVwZ 1989, 153/154, NVwZ 1994, 1002 (1003)].<br />

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass auf Fälle, in denen über ein Vorhaben mit dadurch verursachten<br />

Folgevorhaben zu entscheiden ist, auf das an sich mehrere Planfeststellungsverfahren Anwendung<br />

finden müssten, § 78 VwVfGBbg analog anzuwenden sei (siehe hierzu Fundstellen bei<br />

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2000, § 78, Rn. 7, Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 78,<br />

Rn. 10).<br />

Nach beiden Auffassungen ist jedenfalls § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg (Einbeziehung von Folgemaßnahmen)<br />

auf die schienenmäßige Anbindung des Vorhabens nicht anzuwenden. Dass seitens der<br />

Bahnanbindung ein umfassendes eigenes Konzept erforderlich ist, zeigte sich auch in der Erörterung, in<br />

der verschiedene Konzepte bezüglich der Bahnanbindungen diskutiert wurden. Es handelt sich somit<br />

nicht um eine Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg.<br />

Bezüglich der Einwendung zu den Überschneidungsbereichen wurde bereits in der Erörterung seitens<br />

der Anhörungsbehörde darauf hingewiesen, dass nach § 78 VwVfGBbg eine Folgemaßnahme, zum<br />

Beispiel beim Bau der BAB 113neu, auch außerhalb der Überschneidungsbereiche, nämlich bis zum<br />

nächstmöglichen Anschluss, berücksichtigt werden kann.<br />

§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg erstreckt die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf notwendige<br />

Folgemaßnahmen an anderen Anlagen. Die in den Planfeststellungsantrag einbezogenen<br />

Straßenanbindungen stellen solche Folgemaßnahmen dar.<br />

Eine „andere Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist das vorhandene Straßennetz, insbesondere die<br />

B 96alt und B 96 sowie die BAB 113neu. Entsprechend dem für jede Planung geltenden Grundsatz der<br />

Problembewältigung sind in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte<br />

einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe,<br />

aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung<br />

erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind [BVerwGE 57, 297 (299 ff.) m. w. N.]. Das Vorhaben<br />

muss mit den bestehenden Anlagen in Einklang gebracht werden.<br />

Umfasst sind jedoch nur notwendige Folgemaßnahmen. Notwendig sind Folgemaßnahmen, die Probleme<br />

von einigem Gewicht betreffen. Vorliegend ist die straßenmäßige Anbindung des Flughafengeländes<br />

an die Bundesstraßen und die Bundesautobahn als Folgemaßnahme anzusehen. Denn die bisher<br />

vorhandene Flughafenanbindung reicht für den geplanten Ausbau nicht aus. Vielmehr stellt die Straßenanbindung<br />

eine unselbständige Maßnahme dar, die ohne das veranlassende Vorhaben (Flughafenausbau)<br />

nicht entstanden wäre.<br />

Die Qualifizierung einer Maßnahme als Folgemaßnahme darf nicht dazu dienen, originäre Planungskompetenz<br />

einer anderen Behörde in ihrem Kern anzutasten. Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen<br />

dann nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept<br />

voraussetzen [BVerwG vom 12.02.1988, NVwZ 1989, 153 (154); NVwZ 1994, 1002 (1003)].<br />

Das ist jedoch bezüglich der straßenmäßigen Anbindung des Flughafengeländes nicht der Fall. Die zu<br />

errichtende Straßenanbindung stellt einen integrativen Bestandteil des Flughafenprojekts dar und nimmt<br />

deshalb als Folgemaßnahme an der Wirkung des § 75 VwVfGBbg teil. Ohne die Straßenanbindung<br />

wäre die Funktionsfähigkeit des Flughafens nicht gegeben. Ein eigenes umfassendes Planungskonzept

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