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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1010 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das Grundstück ist lediglich zu Erholungszwecken nutzbar, nicht jedoch zum Wohnen oder für einen<br />

Betrieb. Es wird nur zu einem kleineren Teil in Anspruch genommen.<br />

Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben überwiegt das Interesse der Eigentümerin, auch<br />

soweit es sich um die Inanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen handelt, vgl. die Ausführungen<br />

zu GEV-Nr. 0043. Der Trassenverlauf der Anbindung wurde als optimale Variante ausgewählt.<br />

Die Anbindung an die B 96a verläuft parallel zur BAB 113n im Wesentlichen auf dem Gelände<br />

des Flughafens, womit der Flächenverbrauch minimiert ist. Die zu erwerbende Fläche dient der Anlage<br />

einer Entwässerungsmulde als Teil einer offenen Straßenentwässerung, die zur Aufnahme bzw. Ableitung<br />

des anfallenden Oberflächenwassers erforderlich ist. Die trassennahe Ausgleichsmaßnahme mit<br />

dem Zielbiotop Laubgehölz kann ebenfalls nicht verlegt werden, vor allem weil sie der landschaftsgerechten<br />

Einbindung der Straße dient.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00408<br />

Der Eigentümer macht geltend, dass er geplant habe, sein Grundstück zu bebauen und dort zu wohnen.<br />

Dies sei aufgrund der zu erwartenden Belastungen durch den Flughafen nicht mehr möglich und<br />

die bisherigen Investitionen daher wertlos.<br />

Die Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung Mahlow, Flur 15, Flurstück 105 mit einer Größe<br />

von 268 m² entfällt aufgrund des Änderungsantrages Nr. 03, der die Westanbindung der Schiene optimiert<br />

und in der Ausdehnung verringert, vollständig.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00437<br />

Der Eigentümer wendet u. a. ein, dass er auf seinem Grundstück, das mit einem Wohngebäude und<br />

Stallungen sowie einem Reitplatz bebaut sei, ein Geschäft für Reitsportbedarf und eine Computervertriebsfirma<br />

betreibe. In dem Hauptgebäude seien zwei Wohnungen und Gewerberäume verpachtet.<br />

Er halte privat vier Pferde und habe zu deren Ernährung angrenzendes Weideland gepachtet.<br />

Durch die Inanspruchnahme seiner Flächen sei er in seiner Existenz bedroht. Die Umsiedlung nach<br />

Deutsch-Wusterhausen sei ihm nicht zumutbar, da 80 % seiner Kunden aus Berlin kämen und ihm der<br />

Standortvorteil verloren ginge, außerdem befände sich am Umsiedlungsort ein Konkurrent.<br />

Er machte den Erwerbsverlust der Betriebe sowie Verlust der Mieteinnahmen und der Baulichkeiten<br />

geltend.<br />

Das Grundstück des Einwenders Gemarkung Diepensee, Flur 2, Flurstück 136/2 mit 3.042 m² Größe<br />

liegt in dem umzusiedelnden Ort Diepensee und wird vollständig als zu erwerbende Fläche planfestgestellt.<br />

Das Grundstück wird für die Flugbetriebsfläche, nämlich die Anlage des südöstlichen Funktionsbereiches<br />

SF 3 benötigt. Im Funktionsbereich SF 3 werden flughafenbetriebliche Einrichtungen wie<br />

Catering, technische Zentralen, Abfallwirtschaft, Bodenverkehrsdienste u. a. angesiedelt.<br />

Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben überwiegt das Interesse des Eigentümers an der<br />

Nutzung der Grundstücke. Das Grundstück wird für die Betriebsfläche des Flughafens benötigt. Die<br />

Konfiguration der Flugbetriebsflächen wurde mit dem geringsten zur Funktionsfähigkeit des Flughafens<br />

erforderlich Flächenverbrauch konzipiert (vgl. Abschnitt C.II.7 „Flughafenausbau“, ab Seite 404).

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