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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1025 von 1171<br />

Die Entschädigung für Lärm ist im Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524, und den entsprechenden Auflagen<br />

geregelt. Der Bauschutzbereich ist in §§ 12, 19 LuftVG geregelt. Seine Festsetzung erfolgt nicht<br />

in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>.<br />

Die Eigentümerin kann sich - gemeinsam mit ihren Miteigentümern - mit den Trägern des Vorhabens<br />

auf die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes anstelle der Entschädigung für den Eigentumsverlust<br />

einigen. Wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, können die Eigentümerinnen gemäß § 16<br />

EntGBbg auch die Entschädigung in Land beantragen, wenn sie zur Sicherung ihrer Berufstätigkeit,<br />

ihrer Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung ihr wesensmäßig obliegender Aufgaben auf Ersatzland angewiesen<br />

sind, was nach dem Vortrag der Einwenderin nicht erkennbar ist.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00993<br />

Der Eigentümer fragt, wieso eine Ausgleichsmaßnahme auf der gleichen Fläche und die gleiche Art für<br />

die BAB 113 und für den Flughafen vorgesehen werden könne.<br />

Das Grundstück Gemarkung Kiekebusch, Flur 1, Flurstück 81 wird nach der Überarbeitung des landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanes nicht mehr für die Flughafenplanung in Anspruch genommen.<br />

22.2.9 Zurückweisung weiterer Einwendungen<br />

Soweit Einwendungen gegen die hiermit planfestgestellten Grundstücksinanspruchnahmen nicht erledigt<br />

oder ausgeräumt sind, werden sie von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />

22.3 Wirtschaftliche Belange<br />

22.3.1 Landwirtschaftliche Betriebe<br />

Nach eingehender Prüfung und Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegen-<br />

und untereinander ist die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben<br />

auch unter Berücksichtigung der von ihm berührten individuellen Belange der einzelnen betroffenen<br />

Landwirte zuzulassen ist.<br />

Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme mit seiner zum Teil möglicherweise existenzgefährdenden<br />

Wirkung für landwirtschaftliche Betriebe in die Abwägung eingestellt worden. Berücksichtigt wurde dabei,<br />

dass die Träger des Vorhabens bereits Entschädigungsvereinbarungen getroffen haben bzw. bezüglich<br />

einiger Betriebe Zusagen zu späteren Entschädigungsvereinbarungen abgegeben haben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat eingehend geprüft, ob die für den Ausbau des Flughafens erforderliche<br />

landwirtschaftliche Fläche tatsächlich benötigt wird. Soweit die Flächeninanspruchnahme durch den<br />

Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld erforderlich ist, war die Inanspruchnahme der landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen nicht zu vermeiden. Praktikable Alternativen, die zu geringeren Inanspruchnahmen<br />

landwirtschaftlicher Flächen führen würden, sind nicht ersichtlich.<br />

Sofern es trotz der angestrebten Entschädigungsvereinbarungen und ggf. im Entschädigungsverfahren<br />

festzusetzenden Maßnahmen zu einer erheblichen Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe kommen<br />

sollte, müssen die Belange der Landwirtschaft hinter dem öffentlichen Interesse am Ausbau des<br />

Flughafens Berlin-Schönefeld als für die Region wichtigem Infrastrukturvorhaben zurücktreten.

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