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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 998 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Kommunale Abgaben werden von der Gemeinde aus eigenem Recht erhoben (vgl. § 14 Gemeindeordnung<br />

Brandenburg, § 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg). Ein Erlass von Kommunalabgaben<br />

kann auch nur von ihnen gewährt werden.<br />

Die Ansicht der Einwender, dass ihre Steuern auf den Grundbesitz zur Finanzierung des Flughafens<br />

verwendet würden, trifft nicht zu. Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung Geldleistungen,<br />

die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen<br />

Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />

zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck<br />

sein. Die Steuer dient demnach der allgemeinen Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Sie ist<br />

keine Gegenleistung für eine besondere Leistung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft; sie ist nicht<br />

auf individuelle Äquivalenz angelegt wie Gebühren und Beiträge 252 . Ebenso wenig besteht eine Äquivalenz<br />

zwischen den Steuereinnahmen und der Verwendung von Steuergeldern.<br />

Eine Erstattung der Grundsteuer kommt als Entschädigungsposition nicht in Betracht. Steuergegenstand<br />

bei der Grundsteuer ist der Grundbesitz als solcher (§ 2 GrStG), nicht dessen konkrete Nutzung.<br />

Entfällt diese auf Dauer, so wird die bisherige Bewertung der Immobilie einschließlich des Einheitswertes,<br />

von der zuständigen Finanzbehörde zu korrigieren sein. Soweit es sich um eine kurzfristige, atypische<br />

Ertragsminderung handelt, kann auch ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG<br />

bei der zuständigen Stelle gestellt werden.<br />

Ein Einwender sieht die künftigen Eigentumsrechte seiner Kinder und Enkel verletzt, da das Eigentum<br />

auch der finanziellen Absicherung und Unabhängigkeit der Erben dienen solle. Andere Einwender sehen<br />

durch das Ausbauvorhaben ihre Altersversorgung gefährdet.<br />

Zur Zeit haben die Erben kein Eigentumsrecht, dass verletzt werden könnte. Eine Beeinträchtigung des<br />

Erbes als solches liegt ebenfalls nicht vor. Der Erbe erbt das Vermögen des Erblassers in dem zur Zeit<br />

des Erbfalles aktuellen Zustand (§ 1922 Abs. 1 BGB). Vor dem Erbfall, also zu Lebzeiten des Erblassers<br />

haben Erben keine rechtlich geschützte Position i. S. eines Anwartschaftsrechtes, sondern nur<br />

eine tatsächliche Aussicht auf dessen Vermögen. Jeder Erbanwärter kann seine Stellung noch dadurch<br />

einbüßen, dass er den Erbfall nicht erlebt oder sie ihm vom Erblasser entzogen wird (Palandt/Edenhofer,<br />

BGB, 63. Aufl. 2004, § 1922 Rn 3).<br />

Wenn das Grundstück durch Lärm beeinträchtigt ist, kommen Schutzvorkehrungen bzw. angemessene<br />

Entschädigung in Geld gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfGBbg in Betracht.<br />

Das weitere Schicksal des Vermögens bzw. Eigentums bleibt dem Eigentümer selbst überlassen.<br />

Es obliegt seiner Verantwortung, den erhaltenen Ausgleich der Belastung so zu verwenden, dass die<br />

beabsichtigte Versorgung der Erben sichergestellt ist. Dies gilt auch für die Sicherung der Altersvorsorge.<br />

Etwas anderes hätte er auch nicht tun müssen ohne das geplante Vorhaben. Im Übrigen hängt die<br />

zukünftige Wertentwicklung des Grundbesitzes von vielen derzeit nicht azusehenden Faktoren ab; vgl.<br />

Abschnitt C.II.22.2.5 „Einwendungen wegen Wertminderung von Immobilien“, ab Seite 976.<br />

Die Entschädigungen wegen unzumutbarer Lärmbelastung gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74<br />

Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg sind im Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524, geregelt. Für die o. g. weiteren<br />

252 Tipke, K./Lang, J.(1989): Steuerrecht. Ein systematischer Grundriss, 12. Aufl., Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, S. 73.

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