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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil D - Abschließende Gesamtbetrachtung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1164 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

schaft und geringeren wirtschaftlichen Entwicklungschancen verbunden. Dem gegenüber tritt die an<br />

aufkommensfernen Standorten zu erwartende Lärmbelastung von weniger Anwohnern vor dem Hintergrund<br />

zurück, dass der Schutz der Anwohner des Verkehrsflughafens Berlin Schönefeld vor Fluglärm<br />

von der Planfeststellungsbehörde mittels geeigneter Schutzauflagen sichergestellt wird.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben steht im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung. Es entspricht<br />

dem raumordnerischen Ziel (Z 1) des Landesentwicklungsplans LEP FS, wonach der Flughafen<br />

Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin<br />

und Brandenburg weiter zu entwickeln ist. Auch wird das Ausbauvorhaben hinsichtlich seiner infrastrukturellen<br />

schienen- und straßenmäßigen An- und Einbindung dem Ziel gemäß Z 6 des LEP FS gerecht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägung neben verkehrlichen auch wirtschaftliche und arbeitsmarktbedeutsame<br />

Faktoren als Teilaspekte der öffentlichen Interessen berücksichtigt. Dem Ausbau<br />

des Verkehrsflughafens kommt dabei eine erhebliche Bedeutung als wirtschaftlicher Standortfaktor mit<br />

Beschäftigungsimpulsen für die strukturschwache Region zu. Der Ausbau des Flughafens wird voraussichtlich<br />

neben direkt luftfahrt- und flughafenbezogenem Gewerbe in Folge der verbesserten Luftverkehrsinfrastruktur<br />

für Passagiere und Fracht weitere indirekte gewerbliche und industrielle Ansiedlungen<br />

nach sich ziehen. Diese wirtschaftlichen Effekte werden nicht zuletzt positive beschäftigungsfördernde<br />

Impulse entfalten. Weitere verkehrliche und wirtschaftliche Wechselwirkungen werden sich mit der<br />

Funktion Berlins als Regierungssitz und Bundeshauptstadt Deutschlands ergeben.<br />

Gegenüber dem Weiterbetrieb der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof werden bei einer Gesamtbetrachtung<br />

rd. 100.000 Menschen von Fluglärm entlastet. Aus diesem Grund leistet die Ausbauplanung<br />

einen Beitrag zum Lärmschutz für die Gesamtbevölkerung der Region Berlin/Brandenburg.<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt jedoch nicht, dass mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld auch negative Auswirkungen auf private und öffentliche Interessen vorrangig in der<br />

näheren Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden sind. Durch die von der Planfeststellungsbehörde<br />

verfügten Schutzauflagen gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 VwVfGBbg, insbesondere durch Flugbetriebsregelungen, wird jedoch sichergestellt, dass keine<br />

öffentlichen und privaten Interessen in unzulässiger oder unzumutbarer Weise hinter die für das Ausbauvorhaben<br />

sprechenden Belange zurückgestellt werden. Die trotz der verfügten Schutzauflagen noch<br />

verbleibenden Beeinträchtigungen müssen jedoch im Hinblick auf das verkehrliche und wirtschaftspolitisch<br />

begründete öffentlichen Interesse an dem Ausbauvorhaben hingenommen werden.<br />

Zu den nachteiligen Auswirkungen des planfestgestellten Ausbauvorhabens zählen vor allem die flächenhafte<br />

Inanspruchnahme privaten Grundeigentums, die Beeinträchtigung von Siedlungs- und Erholungsflächen<br />

durch Lärm, die Beeinträchtigungen bei der Nutzung des privaten Grundeigentums durch<br />

Immissionen sowie nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft.<br />

Soweit durch den Ausbau unmittelbar Grundeigentum in Anspruch genommen werden muss, wurde der<br />

Bedarf auf das nicht weiter einschränkbare Minimum begrenzt. Die Beanspruchung von nicht direkt für<br />

das Vorhaben benötigten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist rechtlich geboten zur<br />

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Beanspruchung ist im festgestellten Umfang<br />

notwendig, besonders wegen des ökologisch-funktionalen Zusammenhangs der Kompensationsmaßnahmen<br />

mit den durch das Ausbauvorhaben verursachten Eingriffen. Das Interesse am unveränderten<br />

Fortbestand einzelner landwirtschaftlicher Betriebe, deren bewirtschaftete Flächen in Anspruch genommen<br />

werden, hat hinter dem Interesse an der Verwirklichung des Ausbauvorhabens zurückzutreten.

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