18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 371 von 1171<br />

Dazu sind die Trassen<br />

- der Dresdener Bahn einschließlich der Verbindungskurve zum Südlichen Berliner Außenring,<br />

- zur Verlängerung der U-Bahn-Linie 7,<br />

- zur östlichen Anbindung an die Görlitzer Bahn<br />

und Korridore<br />

- für eine nordwestliche Straßen-/Schienenanbindung an die B 96a bzw. an den Berliner Eisenbahn-Außenring,<br />

- für eine westliche Straßenanbindung an die B 96n,<br />

- für eine östliche Straßenanbindung an die BAB 113n<br />

für den bedarfsgerechten Ausbau freizuhalten.<br />

Mit den Zielen Z 3, Z 4 und Z 5 werden die Planungszonen Bauhöhenbeschränkung, Siedlungsbeschränkung<br />

I und Siedlungsbeschränkung II festgelegt.<br />

Damit ist die landesplanerische Entscheidung für den Ausbau des Flughafens Schönefeld nunmehr im<br />

LEP FS vom 28.10.2003 enthalten. Die landesplanerische Aussage ist somit inhaltlich unverändert<br />

geblieben. Durch die Neuaufstellung sind neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden. Dadurch sind die<br />

Mängel, die bei der Aufstellung der früheren landesplanerischen Vorgaben verwaltungsgerichtlich festgestellt<br />

wurden, unerheblich geworden. Die veränderte Zuordnung der landesplanerischen Regelungen<br />

zu den Planungsebenen LEPro und LEP SF bei Beibehaltung der landesplanerischen Aussage zur<br />

Flughafenplanung ist materiell-rechtlich ohne Bedeutung. Selbst wenn die Antragsteller in ihrem Planfeststellungsantrag<br />

keine raumordnerische Grundlage benannt hätten, hätte die Planfeststellungsbehörde<br />

den Antrag nach der nunmehr einschlägigen Rechtslage bescheiden müssen. Die Tatsache,<br />

dass das LEPro mit einer Kommunalen Verfassungsbeschwerde und der LEP FS mit einem Normenkontrollantrag<br />

angegriffen wurden und derzeit Gegenstand verfassungs- bzw. verwaltungsgerichtlicher<br />

Verfahren sind, ist für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde insoweit ohne Belang, als sie<br />

Normen so lange anzuwenden hat, bis diese für ungültig oder nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden.<br />

Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der o. g. landesplanerischen<br />

Normen zu zweifeln.<br />

5.3.2 Räumlicher und sachlicher Konkretisierungsgrad der Zielaussage (Standort und Dimensionierung)<br />

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht den Zielen des LEP FS.<br />

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des LPlV legen die gemeinsamen Landesentwicklungspläne auf der Grundlage<br />

des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung<br />

fest. Der LEP FS regelt in seinem Ziel Z 1, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld zur Deckung des nationalen<br />

und internationalen Verkehrsbedarfs weiter zu entwickeln ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG<br />

sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

zu beachten. Dies gilt auch bei Planfeststellungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Wie sich aus dem<br />

Wortlaut des Ziels Z 1 des LEP FS und der Begründung dieses Ziels ergibt, soll in Berlin-Brandenburg<br />

die Konzentration des (nationalen und internationalen) Luftverkehrs auf den alleinigen Standort Berlin-<br />

Schönefeld erreicht werden. Deshalb bestimmt Satz 2 des Zieles Z 1, dass mit Inbetriebnahme des<br />

Flughafens nach der Kapazitätserweitung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Ber-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!