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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1106 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

der betriebsbedingten Umweltauswirkungen sind sowohl der bestimmungsgemäße Betrieb als auch<br />

Störfälle zu berücksichtigen. Die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der zusammenfassenden<br />

Darstellung und Bewertung zu berücksichtigenden Umweltauswirkungen sind in Tabelle 8-1 am<br />

Ende dieses Abschnittes dargestellt.<br />

4.1.1 Berücksichtigung von Störfällen im Rahmen der UVP<br />

Von vielen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden wird im Hinblick auf die UVP kritisiert, dass die<br />

Auswirkungen von Havarien und Störfällen nicht oder nicht ausreichend beachtet worden seien. Insbesondere<br />

wird die Eignung des zugrundeliegenden Flugsicherheitsgutachtens M 21 in Frage gestellt.<br />

Die Ergebnisse des Gutachtens M 21 können als Grundlage der abschließenden Entscheidung verwendet<br />

werden. Die Träger des Vorhabens haben ergänzende Unterlagen zum Gutachten M 21 nachgereicht.<br />

Darin wurden die geforderten Angaben zum Gruppenrisiko und die gemäß der Änderung der<br />

12. BImSchV zu berücksichtigenden Anlagen aufgenommen. Weitere Anhaltspunkte für ein erhebliches<br />

Risiko sowohl für die Bevölkerung als auch für den Flugverkehr ergeben sich daraus nicht.<br />

Die höchsten Werte für das externe Risiko wurden für das Szenario 20XX in einem 3 km langen Streifen<br />

hinter den Schwellen der Start- und Landebahnen unterhalb der Anfluggrundlinie ermittelt. Innerhalb<br />

dieses Bereichs befinden sich einzelne Gebäude in Mahlow, Bohnsdorf und Hubertus. Das hier anzunehmende<br />

Risiko (siehe Abschnitt C.II.7.1.5 „Sicherheit des Luftverkehrs“, ab Seite 422) liegt in der<br />

gleichen Größenordnung wie an anderen Verkehrsflughäfen. Weiterhin wird von Trägern öffentlicher<br />

Belange und Einwendern vorgebracht, dass die Führung der Anflugrouten über Trinkwasserschutzgebiete<br />

eine Verletzung der Schutzbestimmungen für die Wasserschutzgebiete darstellen und aus einem<br />

Flugzeugabsturz eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung resultieren könne.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist das in den Unterlagen dargelegte externe Risiko für<br />

die Bewohner in der Umgebung als gering einzustufen. Es unterscheidet sich auch im Ausbaufall nicht<br />

von dem externen Risiko in der Umgebung bestehender gleichgroßer Flughäfen. Die Festlegung der<br />

An- und Abflugverfahren ist nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens. Die Lage von Trinkwasserschutzgebieten<br />

wird allerdings aufgrund des geringen vom Luftverkehr ausgehenden externen<br />

Risikos nicht zu Restriktionen bei der Festlegung der An- und Abflugverfahren führen.<br />

Für den Fall des Eintritts einer Havarie oder Störfalls sind i.d.R. erhebliche Auswirkungen für nahezu<br />

alle Schutzgüter zu erwarten. Diese sind jedoch weder im Hinblick auf die Betroffenen noch auf das<br />

Ausmaß der eintretenden Schäden prognostizierbar. Im Rahmen einer UVP sind derartige Auswirkungen<br />

nicht hinsichtlich ihrer Erheblichkeit weiter differenzierbar. Für den Fall eines Flugzeugabsturzes<br />

sind - wie bei anderen Katastrophen - alle gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung<br />

von Beeinträchtigungen zu ergreifen. Sollten wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser<br />

eindringen, sind Vorkehrungen zu treffen, um den Schadensfall zu begrenzen und anschließend zu<br />

sanieren. Zur Bewältigung von Katastrophenfolgen sind ereignisbezogene Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Das Risiko von Umweltauswirkungen durch Unfälle mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffen<br />

im Flughafenbereich wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen minimiert. Alle technischen<br />

Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden so ausgeführt, dass eine Verschmutzung<br />

des Bodens sowie des Grund- und Oberflächenwassers ausgeschlossen werden kann.<br />

Dies wird durch die in den Nebenbestimmungen bzw. Hinweisen des Abschnitts C.II.14<br />

„Wasserwirtschaft“, ab Seite 756, enthaltenen Auflagen sichergestellt.

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